Überstundenvergütung

In Kürze

Überstundenvergütungen sind steuerpflichtiges und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Sie werden grundsätzlich dem Monat zugeordnet, in dem die Überstunden geleistet wurden.

Definition

Wer Überstunden leistet, hat in der Regel Anspruch auf eine entsprechende Vergütung. Diese Überstundenvergütung gilt als laufendes Arbeitsentgelt und ist damit vollständig steuer- und sozialversicherungspflichtig — genau wie das reguläre Monatsgehalt.

Zuordnung zum richtigen Monat: Grundsätzlich gehört die Vergütung zu dem Monat, in dem die Überstunden tatsächlich geleistet wurden. Zur Vereinfachung darf der Arbeitgeber die Auszahlung jedoch um bis zu zwei Monate versetzt vornehmen und die Vergütung dem nächsten oder übernächsten Abrechnungsmonat zuordnen.

Der Arbeitgeber muss sich dabei einheitlich entscheiden: entweder immer der nächste oder immer der übernächste Monat. Eine spätere Änderung dieser Entscheidung ist nur mit Zustimmung der zuständigen Einzugsstelle möglich.

Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge: Beiträge zur Sozialversicherung sind grundsätzlich am drittletzten Bankarbeitstag eines Monats in voraussichtlicher Höhe fällig. Variable Entgeltbestandteile wie Überstundenvergütungen müssen dabei berücksichtigt werden. Werden sie jedoch zeitversetzt gezahlt, dürfen sie dem nächsten oder übernächsten Abrechnungszeitraum zugerechnet werden.

Wichtige Ausnahme: Die Vereinfachungsregelung gilt nur bei monatlicher Abrechnung. Werden Überstundenvergütungen in größeren Abständen ausgezahlt — zum Beispiel quartalsweise — muss jede Vergütung genau dem Monat zugeordnet werden, in dem die Überstunden geleistet wurden.