Unterweisung

Eine Unterweisung ist die gesetzlich vorgeschriebene Pflicht des Arbeitgebers, alle Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz an ihrem Arbeitsplatz zu informieren. Sie muss verständlich, arbeitsplatzbezogen und regelmäßig erfolgen.

In Kürze

Eine Unterweisung ist die gesetzlich vorgeschriebene Pflicht des Arbeitgebers, alle Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz an ihrem Arbeitsplatz zu informieren. Sie muss verständlich, arbeitsplatzbezogen und regelmäßig erfolgen.

Definition

Laut § 12 Abs. 1 ArbSchG muss der Arbeitgeber alle Beschäftigten während der Arbeitszeit ausreichend und angemessen unterweisen. Die Unterweisung erklärt mögliche Gefährdungen am Arbeitsplatz und zeigt, welche Schutzmaßnahmen zu beachten sind. Sie kann mündlich oder schriftlich erfolgen und muss von beiden Seiten — dem Unterweisenden und dem Unterwiesenen — bestätigt werden.

Eine Unterweisung ist in folgenden Situationen verpflichtend:

  • Vor Aufnahme einer neuen Tätigkeit oder bei Neueinstellung
  • Bei Versetzung oder Änderungen im Aufgabenbereich
  • Bei Einführung neuer Arbeitsmittel, Maschinen oder Arbeitsstoffe
  • Nach Betriebsunfällen oder Fehlverhalten (gezielte Nachschulung)

Darüber hinaus muss die Unterweisung regelmäßig wiederholt werden; bei wesentlichen Änderungen der Gefährdungslage ist eine sofortige Wiederholung erforderlich. Bei der Arbeitnehmerüberlassung liegt die Unterweisungspflicht beim Entleiher — also dem Betrieb, in dem die Arbeit tatsächlich geleistet wird (§ 12 Abs. 2 ArbSchG).

Grundsätzlich unterscheidet man vier Arten von Unterweisungen:

  • Allgemeine Unterweisung: tätigkeitsunabhängige Informationen, z. B. zur Nutzung von Betriebseinrichtungen
  • Arbeitsplatzbezogene Unterweisung: Informationen zu Maschinen, Schutzausrüstung, Unfallverhütung und konkreten Arbeitsorten
  • Unterweisung in der Ausbildung: Vermittlung fachlicher und theoretischer Kenntnisse auf Basis von Ausbildungsrahmenplänen
  • Unterweisung bei Fehlverhalten: gezielte Nachschulung nach Verstößen gegen Sicherheitsregeln oder fehlerhafter Aufgabenausführung

Neben der allgemeinen Pflicht gibt es weitere spezifische Unterweisungspflichten je nach Tätigkeit:

  • § 6 ArbStättV — Unterweisung zur Arbeitsstätte, Brandschutz, Fluchtwege und Notausgänge (mindestens jährlich)
  • § 3 PSA-BV — Unterweisung zur sicheren Nutzung persönlicher Schutzausrüstung
  • § 4 LastenhandhabV — Unterweisung zur sachgemäßen manuellen Handhabung von Lasten
  • § 14 GefStoffV — mündliche Unterweisung beim Umgang mit Gefahrstoffen, mindestens jährlich, schriftlich zu dokumentieren
  • § 14 BioStoffV — mündliche Unterweisung beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen, mindestens jährlich, schriftlich zu dokumentieren
  • § 29 JArbSchG — jugendliche Beschäftigte müssen halbjährlich unterwiesen werden

Bei Unterweisungen zu Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen müssen Inhalt und Zeitpunkt schriftlich festgehalten und von den Beschäftigten durch Unterschrift bestätigt werden. Generell gilt: Viele kurze Unterweisungen sind wirkungsvoller als wenige umfangreiche.

Die Unterweisung muss stets in einer für die Beschäftigten verständlichen Sprache erfolgen — bei ausländischen Beschäftigten möglichst auch in deren Muttersprache. Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei betrieblichen Regelungen zum Gesundheitsschutz — dazu gehört auch die Ausgestaltung der Unterweisung.

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