Unterweisung

In Kürze

Eine Unterweisung ist die gesetzlich vorgeschriebene Pflicht des Arbeitgebers, alle Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz an ihrem Arbeitsplatz zu informieren. Sie muss verständlich, arbeitsplatzbezogen und regelmäßig erfolgen.

Definition

Laut § 12 Abs. 1 ArbSchG muss der Arbeitgeber alle Beschäftigten während der Arbeitszeit ausreichend und angemessen unterweisen. Die Unterweisung erklärt mögliche Gefährdungen am Arbeitsplatz und zeigt, welche Schutzmaßnahmen zu beachten sind.

Eine Unterweisung ist in folgenden Situationen verpflichtend:

  • Vor Aufnahme einer neuen Tätigkeit
  • Bei Einstellung oder Versetzung
  • Bei Veränderungen im Aufgabenbereich
  • Bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder Technologien

Darüber hinaus muss die Unterweisung regelmäßig wiederholt werden, wenn sich die Gefährdungslage verändert. Bei der Arbeitnehmerüberlassung liegt die Unterweisungspflicht beim Entleiher — also dem Betrieb, in dem die Arbeit tatsächlich geleistet wird (§ 12 Abs. 2 ArbSchG).

Neben dieser allgemeinen Pflicht gibt es weitere spezifische Unterweisungspflichten, die je nach Tätigkeit gelten. Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen im Überblick:

  • § 6 ArbStättV — Unterweisung zur Arbeitsstätte, Brandschutz, Fluchtwege und Notausgänge (mindestens jährlich)
  • § 3 PSA-BV — Unterweisung zur sicheren Nutzung persönlicher Schutzausrüstung
  • § 4 LastenhandhabV — Unterweisung zur sachgemäßen manuellen Handhabung von Lasten
  • § 14 GefStoffV — mündliche Unterweisung beim Umgang mit Gefahrstoffen, mindestens jährlich, schriftlich zu dokumentieren
  • § 14 BioStoffV — mündliche Unterweisung beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen, mindestens jährlich, schriftlich zu dokumentieren

Bei Unterweisungen zu Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen müssen Inhalt und Zeitpunkt schriftlich festgehalten und von den Beschäftigten durch Unterschrift bestätigt werden. Die Unterweisung muss stets in einer für die Beschäftigten verständlichen Sprache erfolgen.

Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei betrieblichen Regelungen zum Gesundheitsschutz — dazu gehört auch die Ausgestaltung der Unterweisung.