Unterstützungskasse

In Kürze

Eine Unterstützungskasse ist ein Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Beiträge dorthin gelten steuerrechtlich nicht als Einnahmen und sind bis zu bestimmten Grenzen auch sozialversicherungsfrei.

Definition

Die Unterstützungskasse ist eine von mehreren Möglichkeiten, wie Arbeitgeber ihren Beschäftigten eine betriebliche Altersversorgung anbieten können. Anders als bei manchen anderen Wegen fließt vor dem Versorgungsfall kein Geld an eine externe Stelle. Stattdessen bildet der Arbeitgeber in seiner Bilanz sogenannte Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG, die seinen steuerpflichtigen Gewinn mindern.

Tritt der Versorgungsfall ein — also zum Beispiel bei Rentenbeginn oder Invalidität — hat der Arbeitnehmer einen direkten Anspruch gegen seinen Arbeitgeber. Arbeitnehmer können sich auch selbst an der Finanzierung beteiligen, etwa durch Entgeltumwandlung.

Steuerrechtlich gelten Zuwendungen an eine Unterstützungskasse nicht als Einnahmen des Arbeitnehmers. Das bedeutet: Solange kein Geld zufließt, entsteht auch keine Steuerpflicht. Dieses Prinzip nennt sich Zuflussprinzip.

Sozialversicherungsrechtlich sind Arbeitgeberrückstellungen und -beiträge beitragsfrei, da sie kein Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV darstellen. Beiträge aus Entgeltumwandlung durch den Arbeitnehmer bleiben bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung beitragsfrei — das sind 2025 bis zu 322,00 EUR monatlich bzw. 3.864,00 EUR jährlich.

Im Rentenalter sind die ausgezahlten Leistungen der Unterstützungskasse als Versorgungsbezüge in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig — und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer die Beiträge finanziert hat. Grundlage ist § 229 SGB V.

Werden Anwartschaften bei einem Arbeitgeberwechsel auf einen anderen Versorgungsträger übertragen, entsteht zum Zeitpunkt der Übertragung noch keine Beitragspflicht. Erst die spätere Auszahlung unterliegt dann den zu diesem Zeitpunkt geltenden Regeln.

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz hat die betriebliche Altersversorgung in mehreren Punkten verbessert: Der steuerfreie Höchstbetrag für Arbeitgeberbeiträge in der kapitalgedeckten Altersversorgung wurde auf 8 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze angehoben. Außerdem müssen Arbeitgeber bei Entgeltumwandlung einen Zuschuss von 15 % des Umwandlungsbetrags zahlen, wenn sie dadurch Sozialversicherungsbeiträge sparen. Für Geringverdiener mit einem Entgelt von bis zu 2.575,00 EUR monatlich gibt es zudem einen staatlichen Förderbetrag (BAV-Förderbetrag) von bis zu 288,00 EUR jährlich.