Urkunde

In Kürze

Eine Urkunde ist ein rechtlich relevantes Beweismittel in verkörperter Form. Sie dokumentiert eine Erklärung oder Tatsache mit Zuordnungsfunktion zum Aussteller.

Definition

Urkunde ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Sie bezeichnet eine verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis rechtlich erheblicher Tatsachen bestimmt und geeignet ist.

Eine Urkunde liegt vor, wenn die Erklärung dauerhaft fixiert, inhaltlich verständlich und einer bestimmten Person zuordenbar ist. Erforderlich ist ferner, dass der Aussteller aus der Erklärung selbst oder aus begleitenden Umständen erkennbar wird.

Die Beweisbestimmung muss objektiv bestehen und darf nicht lediglich zufällig oder nachträglich angenommen sein. Die Urkunde kann aus einem Schriftstück oder aus anderen verkörperten Zeichen mit Erklärungsgehalt bestehen.

Rechtsgrundlage für die Beweiskraft sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung.

  • § 415 Zivilprozessordnung (ZPO)
  • § 416 ZPO

Öffentliche Urkunden genießen vollen Beweis der beurkundeten Vorgänge, private Urkunden den Beweis der abgegebenen Erklärungen.

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Erstellung einer Urkunde besteht nur bei ausdrücklich normierter Formvorschrift.

Die Urkunde ist von der bloßen Abschrift abzugrenzen, die ohne Beglaubigung keine eigene Beweisqualität entfaltet.

In der Praxis bildet die Urkunde ein zentrales Beweismittel für Verträge, Erklärungen und rechtsgeschäftliche Tatsachen.