Urkundenfälschung

In Kürze

Urkundenfälschung ist ein Straftatbestand zum Schutz des Vertrauens im Rechtsverkehr. Er erfasst unechte, verfälschte oder gebrauchte Urkunden.

Definition

Urkundenfälschung ist ein strafrechtlicher Begriff. Sie bezeichnet eine zur Täuschung im Rechtsverkehr begangene Manipulation an einer beweiserheblichen Urkunde.

Eine Urkundenfälschung liegt vor, wenn eine unechte Urkunde hergestellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht wird.

Unecht ist eine Urkunde, wenn sie nicht von dem aus ihr hervorgehenden Aussteller herrührt. Verfälschen ist jede nachträgliche Veränderung des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde.

Der Gebrauch setzt voraus, dass die Urkunde einem Dritten so zugänglich gemacht wird, dass Kenntnisnahme möglich ist.

Rechtsgrundlage ist:

  • § 267 Strafgesetzbuch (StGB)

Nach § 267 StGB ist Vorsatz hinsichtlich Täuschung und Urkundenqualität erforderlich.

Die Urkundenfälschung begründet keine Strafbarkeit bei bloßer schriftlicher Lüge ohne Urkundencharakter.

Abzugrenzen ist die Urkundenfälschung von:

  • Betrug, der eine Vermögensverfügung des Getäuschten voraussetzt

In der Praxis tritt Urkundenfälschung häufig als Begleitdelikt wirtschaftsstrafrechtlicher Sachverhalte auf.