In Kürze
Das Übergangsrecht regelt, wie sich Rechengrößen in der Sozialversicherung – etwa Beitragsbemessungsgrenzen – schrittweise zwischen West- und Ostdeutschland angeglichen haben. Seit dem 1. Januar 2025 gelten bundesweit einheitliche Werte.
Definition
In der Sozialversicherung wurden lange Zeit unterschiedliche Rechengrößen für den Rechtskreis West und den Rechtskreis Ost verwendet. Dazu gehören vor allem die Beitragsbemessungsgrenzen und die Bezugsgröße, die bestimmen, bis zu welchem Einkommen Beiträge berechnet werden.
Bereits zum 1. Januar 2001 wurden die Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung durch das Gesetz zur Rechtsangleichung in der gesetzlichen Krankenversicherung vereinheitlicht. Für die Renten- und Arbeitslosenversicherung blieben die unterschiedlichen Werte jedoch zunächst bestehen.
Das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz beendete diese Unterscheidung schließlich vollständig: Seit dem 1. Januar 2025 gelten in ganz Deutschland einheitliche Rechengrößen in der Sozialversicherung – eine Unterscheidung nach Rechtskreisen gibt es nicht mehr.