Untreue

In Kürze

Untreue ist ein Vermögensdelikt mit besonderer Pflichtenstellung des Täters. Sie erfasst pflichtwidrige Vermögensverfügungen oder Pflichtverletzungen mit Schaden.

Definition

Untreue ist ein strafrechtlicher Begriff, der die vorsätzliche Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht mit Eintritt eines Vermögensschadens beim Pflichtinhaber bezeichnet.

Sie liegt vor, wenn der Täter eine eingeräumte Befugnis missbraucht oder eine bestehende Betreuungspflicht verletzt.

Die Pflicht zur Vermögensbetreuung muss sich aus Gesetz, behördlichem Auftrag, Rechtsgeschäft oder Treueverhältnis ergeben.

Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn die Vermögenslage objektiv nachteilig verändert wird.

Rechtsgrundlage ist:

  • § 266 Strafgesetzbuch (StGB)

Dieser unterscheidet zwischen Missbrauchs- und Treuebruchstatbestand.

Nach § 266 StGB genügt bedingter Vorsatz hinsichtlich Pflichtverletzung und Vermögensnachteil.

Die Untreue begründet keine Strafbarkeit bei bloßer Pflichtwidrigkeit ohne Vermögensschaden.

Abzugrenzen ist die Untreue von:

  • Betrug, da keine Täuschungshandlung gegenüber dem Geschädigten erforderlich ist

In der Praxis betrifft Untreue häufig Organmitglieder oder Entscheidungsträger mit eigenständiger Vermögensdispositionsbefugnis.