In Kürze
Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung werden von Arbeitgebern als Umlage erhoben. Sie dienen dazu, laufende Ausgaben zu decken, Betriebsmittel bereitzuhalten und Rücklagen zu bilden.
Definition
Unfallkassen und andere Träger der gesetzlichen Unfallversicherung müssen jederzeit zahlungsfähig bleiben. Dafür sind sie verpflichtet, kurzfristig verfügbare Mittel – sogenannte Betriebsmittel – in einem bestimmten Umfang vorzuhalten. Die gesetzliche Grundlage dafür ist § 81 SGB IV.
Reichen diese Betriebsmittel nicht aus, um Schwankungen bei Ein- und Ausgaben aufzufangen, müssen die Träger zusätzlich Rücklagen bilden. Die Rücklage muss mindestens dem Zweifachen und darf höchstens dem Vierfachen der durchschnittlichen monatlichen Ausgaben des Vorjahres entsprechen. Jährlich werden ihr 1,5 % der Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres zugeführt, bis die Mindesthöhe erreicht ist.
Die von Arbeitgebern erhobene Umlage muss diese Rücklage finanzieren. Darüber hinaus dürfen Beiträge nur zur Deckung der Betriebsmittel erhoben werden – nicht für andere Zwecke. Dies regelt § 152 Abs. 1 SGB VII.
Für die Betriebsprüfung durch die Unfallversicherungsträger müssen Arbeitgeber die relevanten Daten ihrer versicherten Beschäftigten einmal jährlich in einer UV-Jahresmeldung übermitteln. Die Grundlage dafür ist § 28a Abs. 2a SGB IV.