Unfallversicherung - Leistungen

In Kürze

Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten verschiedene Leistungen – von medizinischer Rehabilitation bis hin zu Renten für Verletzte und Hinterbliebene.

Definition

Die gesetzliche Unfallversicherung erbringt neben der Unfallverhütung eine Reihe von Geld- und Sachleistungen. Im Mittelpunkt stehen die medizinische und berufliche Rehabilitation sowie finanzielle Absicherung bei dauerhaften Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit.

Verletztenrente (§ 56 SGB VII): Wer durch einen Arbeitsunfall länger als 26 Wochen in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ist und die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mindestens 20 % beträgt, hat Anspruch auf Verletztenrente. Die Rentenhöhe richtet sich pauschal nach dem Jahresarbeitsverdienst – nicht nach dem tatsächlichen Einkommensverlust. Bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit wird stattdessen Verletztengeld oder Übergangsgeld gezahlt.

Leistungen für Hinterbliebene: Stirbt ein Versicherter infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, erhalten Angehörige folgende Leistungen:

  • Sterbegeld – einmalig in Höhe eines Siebtel der Bezugsgröße
  • Witwen- bzw. Witwerrente – in den ersten drei Monaten als Vollrente, danach 30 % oder 40 % des Jahresarbeitsverdienstes; eigenes Einkommen wird teilweise angerechnet
  • Waisenrente – 20 % (Halbwaisen) bzw. 30 % (Vollwaisen) des Jahresarbeitsverdienstes, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind
  • Hinterbliebenenbeihilfe – einmalige Zahlung für Ehegatten oder Vollwaisen, wenn kein Rentenanspruch besteht
  • Geschiedenenrente – unter bestimmten Voraussetzungen, wenn der Verstorbene unterhaltspflichtig war
  • Elternrente – wenn der Versicherte die Eltern oder Großeltern wesentlich aus seinem Arbeitsverdienst unterhalten hat oder unterhalten hätte

Medizinische Versorgung: Ärztliche und zahnärztliche Behandlungen werden übernommen, sofern sie erforderlich und zweckmäßig sind. Bei besonders schweren Erkrankungen kann die freie Arztwahl eingeschränkt sein. Für Arznei- und Hilfsmittel gelten Festbeträge (§§ 29–31 SGB VII); Mehrkosten trägt der Versicherte selbst – der Arzt muss ihn darauf hinweisen.

Rehabilitation: Die Unfallversicherung fördert berufliche Rehabilitation durch Teilnahme an berufsfördernden Maßnahmen. Zur sozialen Rehabilitation gehören unter anderem Kfz- und Wohnungshilfe, psychosoziale Betreuung sowie Rehabilitationssport.

Pflege: Bei Pflegebedürftigkeit infolge eines Versicherungsfalls werden Pflegeleistungen erbracht. Das Pflegegeld der Unfallversicherung ist höher als das der sozialen Pflegeversicherung. Auf Antrag kann statt Pflegegeld auch häusliche oder stationäre Pflege gewährt werden.

Kinderverletztengeld: Müssen Eltern ein durch einen Versicherungsfall verletztes Kind betreuen oder pflegen, können sie Kinderverletztengeld erhalten – vergleichbar dem Kinderpflege-Krankengeld.

Haftungsbeschränkung (§ 104 SGB VII): Arbeitgeber haften gegenüber ihren Beschäftigten und deren Angehörigen grundsätzlich nur dann persönlich, wenn sie den Schaden vorsätzlich verursacht haben oder wenn er auf dem Weg zur Arbeit entstanden ist.