In Kürze
Die gesetzliche Unfallversicherung schützt Arbeitnehmer bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Sie ist im Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) geregelt und stellt Prävention vor Entschädigung.
Definition
Die gesetzliche Unfallversicherung greift, wenn ein sogenannter Versicherungsfall eintritt. Das Gesetz kennt zwei solcher Fälle: den Arbeitsunfall (§ 8 SGB VII) und die Berufskrankheit (§ 9 SGB VII). Auch mittelbare Folgen eines Unfalls sowie Sachschäden bei Hilfeleistungen sind erfasst.
Der Versicherungsschutz entsteht auf verschiedenen Wegen. Die wichtigsten sind:
- § 2 SGB VII – Versicherung kraft Gesetzes (z. B. alle Arbeitnehmer automatisch)
- § 3 SGB VII – Versicherung kraft Satzung
- § 4 SGB VII – Versicherungsfreiheit
- § 5 SGB VII – Versicherungsbefreiung
- § 6 SGB VII – freiwillige Versicherung
Auch wer unentgeltlich zur Probe arbeitet, kann versichert sein — nämlich dann, wenn die Arbeit objektiv notwendig war und der Arbeitgeber ein Weisungsrecht hatte.
Ein zentrales Prinzip der gesetzlichen Unfallversicherung ist die Prävention: Die Verhütung von Unfällen und Gesundheitsgefahren hat ausdrücklich Vorrang vor der Entschädigung. Die Unfallversicherungsträger arbeiten dabei eng mit den Krankenkassen und der staatlichen Gewerbeaufsicht zusammen.
Für die Unfallverhütung gelten berufsgenossenschaftliche Vorschriften für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. Diese Regeln gelten auch für ausländische Unternehmen, die in Deutschland tätig sind.