Unfallversicherung_ Jahresmeldung und Lohnnachweis

In Kürze

Arbeitgeber müssen jedes Jahr zwei separate Meldungen für die gesetzliche Unfallversicherung abgeben: die UV-Jahresmeldung und den elektronischen Lohnnachweis. Beide dienen unterschiedlichen Zwecken und haben eigene gesetzliche Grundlagen.

Definition

Die UV-Jahresmeldung ist eine Pflichtmeldung, die Arbeitgeber für jeden Beschäftigten abgeben müssen, der im Laufe eines Kalenderjahres mindestens einen Tag unfallversicherungspflichtig beschäftigt war. Sie dient als Grundlage für Betriebsprüfungen. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 28a Abs. 2a SGB IV.

Der elektronische Lohnnachweis wird zusätzlich zur Jahresmeldung eingereicht. Er enthält die Summen der Arbeitsentgelte, Arbeitsstunden und Arbeitnehmer, aufgeteilt nach sogenannten Gefahrtarifstellen. Auf seiner Grundlage berechnet der Unfallversicherungsträger den Beitrag des Unternehmens. Rechtsgrundlage ist § 165 Abs. 1 SGB VII in Verbindung mit § 99 SGB IV.

Abgabefrist: Die UV-Jahresmeldung ist grundsätzlich bis zum 16. Februar des Folgejahres einzureichen. Fällt dieser Tag auf einen Sonn- oder Feiertag, verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag. Bei dauerhafter Betriebsaufgabe oder Beendigung aller Beschäftigungsverhältnisse gilt eine verkürzte Frist: Die Meldung ist dann mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen, abzugeben.

Wer ist ausgenommen? Nur wenige Personengruppen müssen nicht gemeldet werden:

  • Bezieher von Vorruhestandsgeld (Personengruppe 108)
  • Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen (Personengruppe 111)
  • Seelotsen (Personengruppe 143)

Stammdatenabgleich: Vor der Übermittlung beider Meldungen muss der Arbeitgeber die Stammdaten des Betriebs elektronisch mit der Unfallversicherung abgleichen. Erst danach darf die Meldung versandt werden. Dies stellt sicher, dass Angaben wie Unternehmensnummer und Gefahrtarifstellen korrekt sind (§ 101 Abs. 4 SGB IV).

Fehlerhafte Meldungen müssen storniert und neu erstellt werden — allerdings nur, wenn der betreffende Zeitraum noch nicht durch eine Betriebsprüfung geprüft wurde. Für bereits geprüfte Zeiträume sind keine Korrekturen erforderlich.