In Kürze
Bei einer Spaltung wird ein Unternehmen aufgeteilt — ganz oder in Teilen — und das Vermögen auf andere Rechtsträger übertragen. Arbeitnehmer sind dabei gesetzlich geschützt, und der Betriebsrat hat klare Informations- und Mitbestimmungsrechte.
Definition
Die Spaltung ist die häufigste Form der Unternehmensumstrukturierung. Ein Unternehmen kann dabei auf drei Arten gespalten werden:
- Aufspaltung: Das gesamte Vermögen wird aufgeteilt und auf mehrere andere Unternehmen übertragen.
- Abspaltung: Ein oder mehrere Teile des Vermögens werden abgetrennt und auf ein anderes Unternehmen übertragen, während das ursprüngliche Unternehmen weiterbesteht.
- Ausgliederung: Teile des Unternehmens werden ausgegliedert, zum Beispiel durch Outsourcing einzelner Bereiche wie einer Kantine.
Die übertragenen Teile können dabei auf bereits bestehende oder neu gegründete Unternehmen übergehen. Der rechtliche Rahmen ist im Umwandlungsgesetz (UmwG) geregelt, insbesondere in §§ 123 ff. UmwG.
Schutz der Arbeitnehmer: Auch bei einer Spaltung gilt der Schutz des § 613a BGB — also die Regelungen zum Betriebsübergang. Das bedeutet: Arbeitsverhältnisse gehen auf den neuen Rechtsträger über, und eine Kündigung allein wegen der Spaltung ist unzulässig. Zusätzlich schützt § 323 Abs. 1 UmwG betroffene Arbeitnehmer für die Dauer von zwei Jahren nach Wirksamwerden der Spaltung vor einer Verschlechterung ihrer kündigungsrechtlichen Stellung.
Folgen für den Betriebsrat: Bestehende Betriebsräte bleiben bei einer Spaltung grundsätzlich erhalten. Geht durch die Spaltung die Identität eines Betriebs verloren, sind verschiedene Lösungen möglich — etwa ein gemeinsamer Betriebsrat, ein Übergangsmandat oder ein Restmandat des bisherigen Betriebsrats. § 325 Abs. 2 UmwG ermöglicht es zudem, Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag zu sichern, die sonst wegen der geringeren Betriebsgröße nach der Spaltung entfallen würden — zum Beispiel das Mitbestimmungsrecht bei personellen Maßnahmen nach § 99 BetrVG.
Informationsrecht des Betriebsrats: Der Betriebsrat muss frühzeitig einbezogen werden. Nach § 126 Abs. 3 UmwG ist ihm der Entwurf des Spaltungsvertrags spätestens einen Monat vor der Beschlussfassung zuzuleiten. Der Arbeitgeber muss die ordnungsgemäße Unterrichtung auch gegenüber dem Registergericht nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, kann der Betriebsrat die Eintragung der Spaltung zunächst verhindern.
Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen im Überblick:
- §§ 123 ff. UmwG — Grundlagen und Ablauf der Spaltung
- §§ 323 ff. UmwG — Schutz der Arbeitnehmer bei Spaltung
- § 613a BGB — Schutz bei Betriebsübergang
- § 80 BetrVG — Informationsrecht des Betriebsrats
- § 99 BetrVG — Mitbestimmung bei personellen Maßnahmen