Urlaubsgeld

Urlaubsgeld ist eine zusätzliche Sonderzahlung des Arbeitgebers anlässlich des Erholungsurlaubs, die neben dem regulären Urlaubsentgelt gezahlt wird. Einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es nicht – er muss vertraglich oder kollektivrechtlich vereinbart sein.

In Kürze

Urlaubsgeld ist eine zusätzliche Sonderzahlung des Arbeitgebers anlässlich des Erholungsurlaubs, die neben dem regulären Urlaubsentgelt gezahlt wird. Einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es nicht – er muss vertraglich oder kollektivrechtlich vereinbart sein.

Definition

Urlaubsgeld bezeichnet eine Sonderzahlung des Arbeitgebers an Arbeitnehmer, die zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt und unabhängig von der tatsächlichen Arbeitsleistung gewährt wird. Es knüpft an den Erholungsurlaub an und dient der zusätzlichen finanziellen Ausstattung während der Urlaubszeit.

Ein Anspruch auf Urlaubsgeld entsteht nur auf Basis einer ausdrücklichen Regelung. Mögliche Rechtsgrundlagen sind:

  • Tarifvertrag
  • Betriebsvereinbarung
  • Arbeitsvertrag
  • Betriebliche Übung oder Gesamtzusage (wenn der Arbeitgeber die Leistung über Jahre hinweg regelmäßig erbracht hat)

Das Urlaubsgeld ist klar vom Urlaubsentgelt zu unterscheiden: Das Urlaubsentgelt ist die gesetzlich vorgeschriebene Vergütungsfortzahlung während des Urlaubs (§ 11 BUrlG). Das Urlaubsgeld ist eine darüber hinausgehende, freiwillige Zusatzleistung. Es kann als einmalige Zahlung oder als Teil einer Jahressonderzahlung ausgestaltet sein – auch eine tageweise Auszahlung für jeden einzelnen Urlaubstag ist möglich.

Die Zahlung kann an Bedingungen geknüpft werden, etwa an den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Stichtag oder an den tatsächlichen Urlaubsantritt. Es gelten die arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsätze sowie kollektivrechtliche Mitbestimmungsregeln.

Urlaubsgeld gilt als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und ist damit steuer- und sozialversicherungspflichtig. Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt das sogenannte Zuflussprinzip: Beiträge entstehen erst im Moment der tatsächlichen Auszahlung, nicht schon durch den bloßen Anspruch. Arbeitgeber müssen das Urlaubsgeld in der monatlichen Beitragsabrechnung berücksichtigen, wenn die Zahlung im laufenden Monat mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Die Beiträge sind grundsätzlich am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig.

Besonderheit: Obwohl Urlaubsgeld sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt ist, bleibt es bei der Berechnung der Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) – also dem Ausgleich für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bei Mutterschaft – außen vor.

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