In Kürze
Bei der Vermögensübertragung übergibt ein Unternehmen sein Vermögen ganz oder teilweise an ein bereits bestehendes Unternehmen. Für Arbeitnehmer und Betriebsrat gelten dabei ähnliche Regeln wie bei Verschmelzung oder Spaltung.
Definition
Die Vermögensübertragung ist eine Form der Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz (§ 174 ff. UmwG). Anders als bei einer Verschmelzung oder Spaltung wird das Vermögen auf ein bereits existierendes Unternehmen übertragen — es entsteht kein neues Unternehmen.
Es gibt zwei Grundformen:
- Vollübertragung: Das gesamte Vermögen eines Unternehmens wird auf ein anderes übertragen. Das übertragende Unternehmen wird dabei aufgelöst, ohne dass es eine förmliche Abwicklung gibt. Der Ablauf richtet sich nach den Regeln der Verschmelzung zur Aufnahme (§ 176 UmwG).
- Teilübertragung: Nur ein Teil des Vermögens wird übertragen (§ 177 UmwG). Dies kann als Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung zur Aufnahme geschehen. Der Ablauf folgt den Regeln der Spaltung.
Folgen für Arbeitnehmer: Bei der Vollübertragung gelten die gleichen Regeln wie bei einer Verschmelzung, bei der Teilübertragung die gleichen wie bei einer Spaltung. Relevant ist dabei insbesondere § 613a BGB, der den Schutz von Arbeitsverhältnissen bei Betriebsübergängen regelt, sowie § 324 UmwG.
Folgen für den Betriebsrat: Auch die Rechte und Pflichten des Betriebsrats entsprechen denen bei Verschmelzung oder Spaltung. Die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats ergeben sich aus § 80 BetrVG.