Unverzüglich

In Kürze

Unverzüglich beschreibt eine rechtlich gebotene Handlung ohne schuldhaftes Zögern. Maßgeblich ist eine den Umständen angemessene Reaktionszeit.

Definition

Unverzüglich ist ein arbeitsrechtlicher Begriff, der die Pflicht bezeichnet, eine rechtlich geforderte Handlung ohne schuldhaftes Zögern vorzunehmen.

Die Handlung gilt als unverzüglich, wenn sie nach objektiver Betrachtung zeitnah erfolgt. Maßgeblich ist, dass eine angemessene Prüfungs- und Überlegungsfrist eingehalten wird.

Die Bewertung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und der subjektiven Zumutbarkeit.

Rechtsgrundlage ist:

  • § 121 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Nach § 121 BGB schließt Unverzüglich eine starre Sofortigkeit ausdrücklich aus. Der Begriff begründet keine feste Frist oder kalendermäßige Zeitvorgabe.

Abzugrenzen ist unverzüglich von:

  • dem Begriff sofort, da eine kurze Überlegungszeit zulässig bleibt

In der Praxis steuert Unverzüglich zahlreiche arbeitsrechtliche Informations-, Reaktions- und Mitteilungspflichten.