Unternehmenskonzentration

In Kürze

Unternehmenskonzentration bezeichnet den Zusammenschluss oder die Ballung von Unternehmen auf einem Markt. Sie kann den Wettbewerb einschränken und unterliegt deshalb in Deutschland einer gesetzlichen Kontrolle.

Definition

Von Unternehmenskonzentration spricht man, wenn die Anzahl der Unternehmen auf einem Markt abnimmt — etwa durch Fusionen, Verschmelzungen oder Konzernbildung. Auch eine deutlich ungleiche Umsatzentwicklung zwischen Unternehmen kann zu Konzentration führen.

Als Messgrößen dienen typischerweise Marktanteile, Umsatzanteile oder die schlichte Anzahl der Anbieter auf einem Markt.

Formen der Unternehmenskonzentration:

  • Horizontal: Unternehmen derselben Branche oder Wirtschaftsstufe schließen sich zusammen (z. B. zwei Automobilhersteller) — Ziel: Kostensenkung und Synergien.
  • Vertikal: Unternehmen vor- und nachgelagerter Stufen schließen sich zusammen (z. B. Rohstofflieferant und Verarbeiter) — Ziel: günstigere Beschaffung und gesicherter Absatz.
  • Diagonal (lateral): Unternehmen aus verschiedenen Branchen schließen sich zusammen — Ziel: Risikostreuung.

Organisationsformen nach wirtschaftlicher und rechtlicher Selbstständigkeit:

  • Konzern: Ein Mutterunternehmen hält Mehrheitsbeteiligungen an Tochterunternehmen und übt Kontrolle über diese aus.
  • Trust: Mehrere Unternehmen schließen sich vertraglich zusammen und geben dabei ihre rechtliche und wirtschaftliche Selbstständigkeit auf.
  • Kartell: Kein Kapitalzusammenschluss, sondern eine Kooperation — gilt daher nicht als Unternehmenskonzentration im eigentlichen Sinne.

Vorteile einer Unternehmenskonzentration können sein: Kosteneinsparungen, bessere Finanzierungsmöglichkeiten, steigende Marktmacht, verbesserte Forschung sowie der Zugang zu neuen Absatzmärkten.

Nachteile sind unter anderem: langsamere Reaktionen auf Marktveränderungen, negative Auswirkungen auf den Wettbewerb, Vernichtung von Arbeitsplätzen, unterschätzte Risiken und kartellrechtliche Auflagen.

Unternehmenskonzentrationen können zur Monopolbildung führen und den Wettbewerb gefährden. In Deutschland überwacht das Bundeskartellamt solche Zusammenschlüsse. Rechtsgrundlage ist das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB): Gemäß § 19 Abs. 3 GWB gilt ein Unternehmen als marktbeherrschend, wenn es einen Marktanteil von mindestens einem Drittel hält. Auch Gruppen von Unternehmen können als marktbeherrschend eingestuft werden — etwa wenn drei oder weniger Unternehmen zusammen einen Marktanteil von 50 Prozent erreichen.