In Kürze
Eine Unterbrechungsmeldung ist eine Pflichtmeldung des Arbeitgebers an die Sozialversicherung, wenn ein Beschäftigungsverhältnis länger als einen Kalendermonat ohne Arbeitsentgelt unterbrochen wird – zum Beispiel wegen Krankengeldbezugs oder Elternzeit.
Definition
Solange Arbeitnehmer kein Arbeitsentgelt erhalten, aber das Beschäftigungsverhältnis weiterläuft, gelten besondere Melderegeln. Grundlage ist § 7 Abs. 3 SGB IV, der regelt, wann eine Beschäftigung trotz fehlenden Entgelts als fortbestehend gilt.
Dauert eine Unterbrechung weniger als einen Kalendermonat, fällt keine Meldung an. Erst bei längeren Unterbrechungen muss der Arbeitgeber tätig werden.
Je nach Grund der Unterbrechung gelten unterschiedliche Abgabegründe:
- Abgabegrund 51 – Unterbrechung wegen Bezug von Entgeltersatzleistungen (z. B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld)
- Abgabegrund 52 – Unterbrechung wegen Elternzeit
- Abgabegrund 53 – Unterbrechung wegen gesetzlicher Dienstpflicht (länger als ein Kalendermonat)
- Abgabegrund 34 – Abmeldung bei unbezahltem Urlaub oder Arbeitskampf von mehr als einem Monat
- Abgabegrund 35 – Abmeldung bei Arbeitskampf von mehr als einem Monat
Die Unterbrechungsmeldung muss der Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des ersten vollen Kalendermonats der Unterbrechung erstatten. In der Meldung wird das bis zum Wegfall des Entgeltanspruchs erzielte beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt eingetragen.
Endet das Beschäftigungsverhältnis während einer laufenden Unterbrechung, ist zusätzlich eine Abmeldung mit Abgabegrund 30 innerhalb von sechs Wochen erforderlich. Das Ende der Unterbrechung selbst – etwa die Wiederaufnahme der Arbeit – muss hingegen nicht gesondert gemeldet werden.
Treffen verschiedene Unterbrechungsgründe nacheinander aufeinander (z. B. erst Krankengeldbezug, dann unbezahlter Urlaub), werden die einzelnen Unterbrechungszeiten nicht zusammengerechnet. Jeder Unterbrechungstatbestand wird für sich betrachtet.