In Kürze
Unständig Beschäftigte sind in der Regel kranken-, pflege- und rentenversicherungspflichtig, aber in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Besondere Regeln gelten für Beginn, Fortbestehen und Ende der Mitgliedschaft.
Definition
Wer berufsmäßig unständig beschäftigt ist, unterliegt grundsätzlich der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht — sofern das voraussichtliche Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt (2025: 73.800 Euro). Liegt das Einkommen darüber, gelten dieselben Regeln wie für andere abhängig Beschäftigte. Die Schätzung des Jahreseinkommens erfolgt im Voraus, unter Berücksichtigung des Vorjahres oder vergleichbarer Beschäftigter.
Die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung beginnt mit dem ersten Tag der unständigen Beschäftigung — vorausgesetzt, die zuständige Krankenkasse stellt die Versicherungspflicht innerhalb eines Monats fest (§ 186 Abs. 2 SGB V). Erfolgt die Feststellung später, beginnt die Mitgliedschaft erst am Tag der Feststellung.
Die Mitgliedschaft bleibt erhalten, wenn der Beschäftigte vorübergehend — längstens 21 Kalendertage — keine unständige Beschäftigung ausübt. Sie endet spätestens nach Ablauf dieser drei Wochen seit der letzten Beschäftigung oder wenn feststeht, dass dauerhaft keine unständige Tätigkeit mehr aufgenommen wird.
Für die Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht in der unständigen Beschäftigung. In der Arbeitslosenversicherung hingegen sind unständig Beschäftigte nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III versicherungsfrei.
Das Krankenkassenwahlrecht steht unständig Beschäftigten wie allen anderen Versicherten zu (§§ 173 ff. SGB V).