Unständig Beschäftigte - Meldungen

In Kürze

Unständig Beschäftigte und ihre Arbeitgeber haben besondere Meldepflichten gegenüber der Krankenkasse. Nicht jeder einzelne Arbeitseinsatz muss gemeldet werden – es gelten vereinfachte Regeln.

Definition

Wer erstmals eine berufsmäßig ausgeübte unständige Beschäftigung aufnimmt, muss das seiner Krankenkasse melden. Gleiches gilt, wenn die unständige Beschäftigung nicht nur vorübergehend – also länger als drei Wochen – aufgegeben wird. Nicht jeder einzelne Arbeitseinsatz muss gemeldet werden, sondern nur der Beginn und das dauerhafte Ende dieser Beschäftigungsform.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die unständig Beschäftigten auf diese Meldepflicht hinzuweisen. Außerdem erstattet er für sie dieselben Meldungen wie für alle anderen Beschäftigten – darunter Entgeltmeldungen, UV-Jahresmeldungen und Sofortmeldungen. Die Meldungen erfolgen im üblichen DEÜV-Meldeverfahren per Datenübertragung.

Beginn und Ende einzelner Arbeitseinsätze sind spätestens innerhalb von sechs Wochen mit der nächsten Entgeltabrechnung zu melden. Als Personengruppenschlüssel gilt:

  • Schlüssel „118" – für berufsmäßig unständig Beschäftigte
  • Schlüssel „117" – für nicht berufsmäßig unständig Beschäftigte (gilt ab 01.01.2020, nur in der Rentenversicherung)

Arbeitgeber dürfen mehrere Arbeitseinsätze eines Beschäftigten innerhalb eines Kalendermonats optional in einer einzigen An- und Abmeldung zusammenfassen, wenn die Unterbrechungen zwischen den Einsätzen jeweils nicht länger als drei Wochen dauern. In diesem Fall ist der Meldegrund 40 anzugeben. Diese Vereinfachung gilt jedoch nur für berufsmäßig unständig Beschäftigte (Personengruppe „118").

Gibt es einen Gesamtbetrieb, der unständig Beschäftigte mehreren Einzelbetrieben zuteilt, übernimmt dieser Gesamtbetrieb die Arbeitgeberpflichten – also Melde- und Beitragspflichten sowie den Hinweis auf die Meldepflicht der Beschäftigten. Die Einzelbetriebe werden dadurch von diesen Pflichten freigestellt.