In Kürze
Unständig Beschäftigte zahlen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung – jedoch nicht zur Arbeitslosenversicherung. Grundlage ist das im jeweiligen Kalendermonat erzielte Arbeitsentgelt.
Definition
Als unständig Beschäftigte gelten Personen, die kurzfristig und unregelmäßig arbeiten. Für ihre Sozialversicherungsbeiträge gelten besondere Regeln, die in § 232 Abs. 1 SGB V, § 57 Abs. 1 SGB XI und § 163 Abs. 1 SGB VI geregelt sind.
Beitragsbemessung: Maßgeblich ist das gesamte Arbeitsentgelt innerhalb eines Kalendermonats – unabhängig davon, an wie vielen Tagen tatsächlich gearbeitet wurde. Erstreckt sich eine Beschäftigung über einen Monatswechsel, wird das Entgelt anteilig auf die betroffenen Monate aufgeteilt.
Beitragssatz in der Krankenversicherung: Da unständig Beschäftigte in der Regel keinen Anspruch auf Krankengeld haben, gilt der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 % – je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber (je 7,0 %). Wer freiwillig Krankengeldschutz wählt, zahlt den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 %, wobei der Krankengeldanspruch in den ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit ruht. Der Zusatzbeitrag wird seit 2019 ebenfalls paritätisch – also je zur Hälfte – von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen.
Beitragsbemessungsgrenzen 2025: Das beitragspflichtige Entgelt ist begrenzt auf monatlich 5.512,50 € in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie auf 8.050,00 € in der Renten- und Arbeitsförderung. Beginnt oder endet die Beschäftigung im Laufe eines Monats, gilt eine anteilige Grenze.
Umlagen und Insolvenzgeldumlage: Unständig Beschäftigte werden bei der Betriebsgröße für das Ausgleichsverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) mitgezählt. Umlage fällt jedoch nur im U2-Verfahren (Mutterschaft) an – nicht im U1-Verfahren (Krankheit), da kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Außerdem sind ihre Arbeitsentgelte in die Berechnung der Insolvenzgeldumlage nach § 358 Abs. 2 SGB III einzubeziehen; ab 2025 beträgt diese 0,15 %.