Überwachung der Arbeitnehmer - Videoüberwachung

In Kürze

Videoüberwachung am Arbeitsplatz greift tief in das Persönlichkeitsrecht von Arbeitnehmern ein. Sie ist nur unter strengen Voraussetzungen und auf Basis einer klaren Rechtsgrundlage zulässig.

Definition

Videoüberwachung am Arbeitsplatz bedeutet, dass der Arbeitgeber Beschäftigte mithilfe von Kameras beobachtet oder aufzeichnet. Da dabei personenbezogene Daten verarbeitet werden, gelten strenge datenschutzrechtliche Regeln.

Jede Videoüberwachung greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Arbeitnehmer stehen unter dauerhaftem Beobachtungsdruck, können Mimik, Gestik und Verhalten nicht mehr frei zeigen und können sich der Kontrolle nicht entziehen, ohne den Arbeitsplatz zu verlassen.

Grundsätzlich ist die Verarbeitung personenbezogener Daten verboten – es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Rechtsgrundlage vor. Mögliche Rechtsgrundlagen sind:

  • Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO – freiwillige Einwilligung des Arbeitnehmers
  • Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO – berechtigtes Interesse des Arbeitgebers (z. B. Diebstahlprävention), sofern die Interessen des Arbeitnehmers nicht überwiegen
  • Betriebsvereinbarung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG – in Betrieben mit Betriebsrat

Zusätzlich müssen die allgemeinen Datenschutzgrundsätze nach Art. 5 Abs. 1 DSGVO eingehalten werden: Rechtmäßigkeit, Transparenz, Zweckbindung, Datenminimierung und Speicherbegrenzung. Aufnahmen dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es der Zweck erfordert.

Bestimmte Orte sind von jeder Videoüberwachung absolut ausgeschlossen: Toiletten, Umkleiden, Waschräume und Pausenräume. Auch Tonaufzeichnungen sind verboten – das unbefugte Aufnehmen vertraulicher Gespräche ist nach § 201 StGB strafbar und kann mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden.

Selbst Kameraattrappen können problematisch sein: Wer eine nicht funktionierende Kamera aufhängt, um einen Überwachungsdruck zu erzeugen, greift ebenfalls in das Persönlichkeitsrecht ein und kann sich Schadensersatzansprüchen aussetzen.

Wo ein Betriebsrat besteht, hat dieser ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung von Überwachungstechnik (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Eine Betriebsvereinbarung kann dann als einheitliche Rechtsgrundlage dienen und regelt unter anderem Zweck, Speicherdauer, erfasste Räume und den Umgang mit den Aufnahmen.