Überwachung der Arbeitnehmer - Überwachungsarten

In Kürze

Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmer kontrollieren – aber nicht unbegrenzt. Es gibt drei Arten der Überwachung: durch Personen, durch technische Einrichtungen und durch sonstige Maßnahmen. Jede Art hat eigene rechtliche Grenzen.

Definition

Weil ein Arbeitsverhältnis ein gegenseitiger Vertrag ist, hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran zu prüfen, ob Arbeitnehmer ihre Leistung erbringen und sich korrekt verhalten. Überwachung ist daher grundsätzlich erlaubt – entscheidend sind jedoch Art, Umfang und Mittel der Kontrolle.

Bei jeder Überwachungsmaßnahme müssen drei rechtliche Ebenen beachtet werden: das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers (Individualrecht), die Mitbestimmung des Betriebsrats (Kollektivrecht) sowie der Datenschutz nach DSGVO und BDSG – insbesondere § 26 BDSG.

Besonders strenge Anforderungen gelten für verdeckte Überwachung: Sie ist nur zulässig, wenn konkrete Tatsachen einen Verdacht auf eine schwerwiegende Pflichtverletzung begründen.

Überwachung durch Personen ist die älteste Form. Der Arbeitgeber selbst, Vorgesetzte, der Werkschutz oder externe Personen wie Detektive oder Testkäufer können eingesetzt werden. Der Einsatz von Detektiven ist nur bei konkretem, tatsachengestütztem Verdacht zulässig – andernfalls kann ein Schmerzensgeldanspruch entstehen.

Überwachung durch technische Einrichtungen ist heute weit verbreitet. Dazu zählen unter anderem:

  • Videokameras und Mikrofone
  • PC, Laptops, Smartphones und Tablets
  • Internet- und E-Mail-Systeme
  • GPS- und RFID-Trackingsysteme
  • Elektronische Zugangskontrollen
  • Zeiterfassungsgeräte und Fahrtenschreiber

Für technische Einrichtungen, die objektiv geeignet sind, Verhalten oder Leistung zu überwachen, gilt nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats – unabhängig davon, ob die Überwachung der Hauptzweck ist.

Sonstige Überwachungsmaßnahmen fallen nicht unter den Begriff der technischen Einrichtungen, unterliegen aber in der Regel dem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Beispiele sind:

  • Alkohol- und Drogentests
  • Ärztliche Untersuchungen
  • Krankenrückkehrgespräche
  • Graphologische Gutachten
  • Stoppuhren