Überwachung der Arbeitnehmer - Tracking

In Kürze

Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmer per GPS oder ähnlichen Systemen orten — aber nur unter strengen Bedingungen. Datenschutz, Persönlichkeitsrechte und das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats setzen klare Grenzen.

Definition

Unter Tracking versteht man die technische Erfassung von Standort, Bewegungen und Zeiten von Arbeitnehmern — zum Beispiel über GPS, RFID oder GMS. Besonders betroffen sind Beschäftigte ohne festen Arbeitsplatz, etwa Fahrer oder Außendienstmitarbeiter.

Tracking kann für Arbeitgeber nützlich sein: Es hilft bei der Tourenplanung, beim Nachweis erbrachter Leistungen, bei der Aufklärung von Straftaten oder sogar beim Arbeitsschutz. Gleichzeitig ermöglicht es eine lückenlose Überwachung und die Erstellung detaillierter Bewegungsprofile — was Arbeitnehmer erheblich belasten kann.

Tracking greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG). Je tiefer dieser Eingriff ist, desto gewichtiger muss das berechtigte Interesse des Arbeitgebers sein.

Da beim Tracking personenbezogene Daten verarbeitet werden, gelten DSGVO und BDSG. Eine Datenverarbeitung ist nur erlaubt, wenn ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand vorliegt:

  • § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG — Verarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses, wenn sie erforderlich ist
  • § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG — Verarbeitung bei konkretem Verdacht auf eine Straftat im Beschäftigungsverhältnis; ein bloßer Anfangsverdacht genügt, muss aber über vage Mutmaßungen hinausgehen
  • § 26 Abs. 2 BDSG i.V.m. Art. 7 DSGVO — Verarbeitung auf Grundlage einer freiwilligen, informierten und schriftlichen Einwilligung des Arbeitnehmers

Wichtig: Wurde das Tracking datenschutzwidrig durchgeführt, können darauf gestützte Kündigungen unwirksam sein — sowohl fristlose als auch ordentliche Kündigungen.

Unabhängig vom Datenschutz hat der Betriebsrat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Dieses gilt bereits dann, wenn ein System technisch zur Überwachung geeignet ist — unabhängig davon, ob der Arbeitgeber das tatsächlich beabsichtigt. Tracking-Systeme dürfen daher erst eingeführt werden, wenn der Betriebsrat zugestimmt hat. Empfehlenswert ist der Abschluss einer Betriebsvereinbarung, die Zweck, Nutzung und Datenverarbeitung klar regelt.