In Kürze
Das Übergangsgeld ersetzt während einer Rehabilitationsmaßnahme das fehlende Einkommen. Seine Höhe richtet sich nach dem zuletzt erzielten Entgelt und einem festgelegten Prozentsatz — je nach familiärer Situation.
Definition
Das Übergangsgeld wird von verschiedenen Sozialversicherungsträgern gezahlt, zum Beispiel von der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Unfallversicherung. Die Berechnungsgrundlage und die Prozentsätze unterscheiden sich je nach Träger und persönlicher Situation.
Berechnungsgrundlage in der Rentenversicherung: Bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern beträgt die Basis 80 % des sogenannten Regelentgelts — berechnet nach denselben Grundsätzen wie beim Krankengeld gemäß § 47 SGB V. Gezahlt wird höchstens in Höhe des Nettoarbeitsentgelts. Die Beitragsbemessungsgrenzen der Rentenversicherung gelten als Obergrenze.
Bei freiwillig Versicherten und selbstständig Pflichtversicherten gilt als Grundlage 80 % des Durchschnittseinkommens, nach dem in den letzten zwölf Kalendermonaten vor der Maßnahme Beiträge entrichtet wurden.
Prozentsätze: Vom so ermittelten Betrag werden folgende Anteile als Übergangsgeld gezahlt:
- 75 % — für Leistungsempfänger mit mindestens einem Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3–5 EStG oder wenn der Ehegatte bzw. Lebenspartner wegen Pflege keine Erwerbstätigkeit ausüben kann und keinen Anspruch auf Pflegeversicherungsleistungen hat
- 68 % — für alle übrigen Leistungsempfänger (gemäß § 46 Abs. 1 SGB IX)
Besonderheiten in der Unfallversicherung: Übergangsgeld wird gezahlt, wenn Versicherte wegen berufsfördernder Leistungen nach § 35 Abs. 1 SGB VII keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben können. Es gelten dieselben Prozentsätze wie in der Rentenversicherung. Das Bemessungsentgelt richtet sich nach den Grundsätzen des Verletztengeldes gemäß § 47 Abs. 1 und 5 SGB VII. Unter bestimmten Voraussetzungen wird das Bemessungsentgelt aus 65 % des tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgelts ermittelt (§ 51 Abs. 3 SGB VII).
Anrechnung und Ruhen: Anderes Arbeitsentgelt oder Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit können auf das Übergangsgeld angerechnet werden. Solange Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber geleistet wird, ruht das Übergangsgeld.
Dynamisierung: Das Übergangsgeld wird regelmäßig angepasst. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis 30. Juni 2025 gilt ein Anpassungsfaktor von 1,0611.