Umlaufvermögen

In Kürze

Das Umlaufvermögen umfasst alle Wirtschaftsgüter eines Unternehmens, die nur kurzfristig im Betrieb verbleiben und schnell umgeschlagen werden. Es steht dem Anlagevermögen gegenüber und ist ein fester Bestandteil der Aktivseite der Bilanz.

Definition

In der Bilanz eines Unternehmens wird das Vermögen auf der Aktivseite ausgewiesen. Dabei unterscheidet man zwischen dem Anlagevermögen (langfristig gebundene Güter) und dem Umlaufvermögen (kurzfristig gebundene Güter). Zum Umlaufvermögen zählen alle Wirtschaftsgüter, die für einen schnellen Umschlag im betrieblichen Leistungsprozess vorgesehen sind.

Was „kurzfristig" genau bedeutet, ist gesetzlich nicht einheitlich definiert. Es kommt auf den Zweck des jeweiligen Wirtschaftsguts an. Die Umschlagshäufigkeit kann je nach Branche sehr unterschiedlich sein.

Gemäß § 266 Abs. 2 HGB gliedert sich das Umlaufvermögen in vier Hauptbereiche:

  • Vorräte: Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige Erzeugnisse, fertige Erzeugnisse und Waren sowie geleistete Anzahlungen
  • Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände: z. B. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Schadensersatzansprüche, Steuerrückforderungen oder kurzfristige Arbeitnehmerdarlehen
  • Wertpapiere: Anteile an verbundenen Unternehmen sowie sonstige kurzfristige Wertpapiere
  • Liquide Mittel: Kassenbestand, Bankguthaben und Schecks

Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr müssen nach § 268 Abs. 4 HGB gesondert vermerkt werden. Diese Pflicht dient dem Gläubigerschutz, damit Leser der Bilanz erkennen können, welche Forderungen weniger schnell verfügbar sind.

Für die Bewertung des Umlaufvermögens gilt nach § 6 EStG das sogenannte Niederstwertprinzip: Es ist stets der niedrigste der möglichen Wertansätze zu wählen — also entweder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder ein niedrigerer Markt- bzw. Teilwert zum Bilanzstichtag.

Für Vorräte darf das Unternehmen vereinfachte Bewertungsverfahren nutzen. Dazu gehören das Lifo-Verfahren (zuletzt eingekaufte Güter gelten als zuerst verbraucht), das Fifo-Verfahren (zuerst eingekaufte Güter gelten als zuerst verbraucht), die Gruppenbewertung nach § 240 Abs. 4 HGB sowie die Festwertbewertung nach § 240 Abs. 3 HGB für Güter, die regelmäßig ersetzt werden und deren Bestand weitgehend stabil bleibt.