In Kürze
Arbeitgeber dürfen die Telefonnutzung ihrer Mitarbeiter nur in engen Grenzen kontrollieren. Abhören und Aufzeichnen von Gesprächen ist grundsätzlich verboten.
Definition
Unter Telefonüberwachung am Arbeitsplatz versteht man jede Form der Kontrolle, mit der ein Arbeitgeber die Telefonnutzung seiner Mitarbeiter beobachtet. Dabei gibt es zwei grundlegend verschiedene Arten: die Erfassung von Verbindungsdaten (z. B. Rufnummer, Dauer, Kosten) und das Abhören oder Aufzeichnen von Gesprächen.
Verbindungsdaten bei Dienstgesprächen: Bei rein dienstlichen Telefonaten darf der Arbeitgeber Verbindungsdaten erfassen, weil er ein berechtigtes Interesse daran hat zu wissen, wie sein Arbeitsmittel genutzt wird. Eine Ausnahme gilt für Berufsgruppen mit gesetzlicher Schweigepflicht (z. B. Psychologen): Hier darf der Arbeitgeber nicht über die Zielnummer auf die betreuten Personen schließen.
Verbindungsdaten bei Privatgesprächen: Erlaubt der Arbeitgeber die private Nutzung des Diensttelefons, schützt das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) auch die Verbindungsdaten. Eine Auswertung ist dann nur zur Kostenabrechnung zulässig, nicht aber um zu prüfen, wie oft jemand privat telefoniert. Ist die Privatnutzung ausdrücklich verboten, darf stichprobenartig kontrolliert werden, ob dieses Verbot eingehalten wird.
Abhören und Aufzeichnen: Das Mithören oder Aufzeichnen von Telefonaten – egal ob dienstlich oder privat – ist grundsätzlich rechtswidrig und kann strafbar sein. Relevante Vorschriften sind:
- § 206 StGB – Verletzung des Fernmeldegeheimnisses (gilt, wenn Privatnutzung erlaubt ist)
- § 201 StGB – Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (gilt bei Gesprächsaufzeichnungen generell)
Erkenntnisse aus rechtswidrig abgehörten Gesprächen unterliegen einem Beweisverwertungsverbot – der Arbeitgeber darf sie also nicht für arbeitsrechtliche Maßnahmen wie eine Kündigung nutzen.
Mitbestimmung des Betriebsrats: Die Erfassung von Telefonverbindungsdaten ist mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Das gilt bereits dann, wenn die technische Möglichkeit zur Überwachung besteht – unabhängig davon, ob der Arbeitgeber eine Kontrolle tatsächlich beabsichtigt. Telefongespräche vom Betriebsratstelefon dürfen grundsätzlich nicht erfasst werden, da dies die Arbeit des Betriebsrats unzulässig behindern würde.