Überwachung der Arbeitnehmer - Impfstatus

In Kürze

In bestimmten Berufen – vor allem im Gesundheits- und Pflegebereich – dürfen Arbeitgeber den Impfstatus ihrer Beschäftigten abfragen. Dabei gelten strenge Datenschutzregeln, weil es sich um besonders sensible Gesundheitsdaten handelt.

Definition

Seit dem 15. März 2022 gilt in bestimmten Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegewesens eine einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen SARS-CoV-2. Beschäftigte müssen dort nachweislich geimpft oder genesen sein, um ihren Beruf ausüben zu dürfen.

Betroffen sind unter anderem Beschäftigte in:

  • Krankenhäusern und Arztpraxen
  • Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
  • Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes
  • Rettungsdiensten

Bereits seit September 2021 dürfen Arbeitgeber in weiteren Bereichen den Impfstatus abfragen – etwa in Kitas, Schulen, Pflegeheimen, Justizvollzugsanstalten, Asylbewerberunterkünften und bestimmten Laboren.

Datenschutz: Angaben zum Impfstatus sind Gesundheitsdaten und damit besonders schützenswert. Sie fallen unter die strengen Regeln der Datenschutz-Grundverordnung sowie des Bundesdatenschutzgesetzes. Arbeitgeber dürfen diese Daten nur im gesetzlich erlaubten Rahmen erheben und verarbeiten.

Rolle des Betriebsrats: Der Betriebsrat hat darauf zu achten, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz eingehalten und niemand wegen seines Impfstatus benachteiligt wird. Das Maßregelungsverbot nach § 612a BGB schützt Beschäftigte davor, wegen der Ausübung ihrer Rechte benachteiligt zu werden. Arbeitgeber und Betriebsrat sind außerdem gemeinsam verpflichtet, die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten zu wahren.

Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen sind:

  • § 20a IfSG – einrichtungsbezogene Impfpflicht
  • § 28b IfSG – weitere Regelungsbefugnisse zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz
  • Art. 88 DSGVO – Datenschutz im Beschäftigungsverhältnis
  • §§ 22, 26 Abs. 3 BDSG – Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
  • § 75 Abs. 2 BetrVG – Schutz der Persönlichkeit der Beschäftigten