In Kürze
Angebote zur Unterstützung im Alltag helfen Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen im häuslichen Bereich. Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können einen Teil ihres Pflegesachleistungsbetrags dafür einsetzen.
Definition
Unter „Angebote zur Unterstützung im Alltag" versteht man drei Arten von Hilfsleistungen: Betreuungsangebote für Pflegebedürftige (z. B. Einzel- oder Gruppenbetreuung, oft durch ehrenamtliche Helfer), Entlastungsangebote für pflegende Angehörige (z. B. Pflegebegleitung oder Ansprechpartner in Notsituationen) sowie Alltagshilfen (z. B. Unterstützung bei Haushaltsführung oder Organisation von Hilfsleistungen).
Typische Beispiele für solche Angebote sind:
- Betreuungsgruppen für Menschen mit Demenz
- Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger
- Tagesbetreuung in Kleingruppen oder Einzelbetreuung
- Familienentlastende Dienste
- Alltagsbegleitung und Pflegebegleitung
- Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen
Welche Angebote konkret anerkannt sind, legt jedes Bundesland per Rechtsverordnung fest. Nur anerkannte Angebote können abgerechnet werden.
Umwandlungsanspruch: Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit mindestens Pflegegrad 2 können bis zu 40 % ihres monatlichen Pflegesachleistungsbetrags (§ 36 SGB XI) für solche Angebote nutzen, soweit dieser Betrag nicht bereits für ambulante Pflegesachleistungen verwendet wurde. Die Erstattung erfolgt auf Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten (Belege).
Dieser Umwandlungsanspruch (§ 45a Abs. 4 SGB XI) kann unabhängig vom Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) genutzt werden — beide Leistungen lassen sich also kombinieren. Wer ausschließlich Pflegegeld (§ 37 SGB XI) bezieht, kann ebenfalls bis zu 40 % des Sachleistungshöchstbetrags seines Pflegegrades für diese Angebote einsetzen; dabei gelten die Kombinationsregeln nach § 38 SGB XI entsprechend.
Beratungspflicht: Wer Angebote zur Unterstützung im Alltag im Rahmen des Umwandlungsanspruchs nutzt, ist verpflichtet, regelmäßig einen Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI abzurufen. So soll die Qualität der häuslichen Pflege gesichert werden.