Unterschlagung

In Kürze

Unterschlagung ist eine Straftat gegen das Eigentum ohne Wegnahmehandlung. Sie erfasst die rechtswidrige Zueignung fremder beweglicher Sachen.

Definition

Unterschlagung ist ein strafrechtlicher Begriff. Sie bezeichnet die rechtswidrige Zueignung einer fremden beweglichen Sache durch den Täter.

Die Tat liegt vor, wenn eine Sache objektiv fremd ist und dem Täter nicht gehört. Weiterhin liegt sie vor, wenn der Täter sich die Sache oder ihren wirtschaftlichen Wert aneignet.

Ein bestehender Gewahrsam des Täters an der Sache ist nicht erforderlich.

Rechtsgrundlage ist:

  • § 246 Strafgesetzbuch (StGB)

Nach § 246 StGB ist die Strafbarkeit ausgeschlossen, wenn eine schwerer bedrohte Vorschrift einschlägig ist.

Die Unterschlagung begründet keinen Strafanspruch bei bloßem Besitz ohne Zueignungswillen.

Abzugrenzen ist die Unterschlagung vom Diebstahl, da keine Wegnahme gegen fremden Gewahrsam erfolgt.

In der Praxis erfasst die Unterschlagung vor allem Fälle pflichtwidriger Vermögensverwendung ohne Gewahrsamsbruch.