In Kürze
Zugangskontrollen regeln, wer wann welche Bereiche eines Betriebs betreten darf. Sie dienen dem Schutz von Eigentum und Betriebsgeheimnissen, können aber auch Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer berühren.
Definition
Mit Zugangskontrollen stellt der Arbeitgeber sicher, dass nur berechtigte Personen den Betrieb oder bestimmte Räumlichkeiten betreten. Gleichzeitig schützt er damit Eigentum, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie andere Arbeitnehmer.
Zugangskontrollen können auf verschiedene Arten erfolgen:
- Pförtner oder Sicherheitsdienst
- Elektronische Zugangskarte oder Chip
- Werksausweis
- PIN-Code
- Videoüberwachung
- Biometrische Verfahren (z. B. Fingerabdruck oder Gesichtserkennung)
Zugangskontrollen können Arbeitnehmer in mehrfacher Hinsicht überwachen: Sie zeigen, ob jemand zugangsberechtigt ist, in welchem Zustand er den Betrieb betritt und wann er kommt oder geht. Letzteres lässt sich mit einer Zeiterfassung verbinden.
Zulässigkeit: Jede Zugangskontrolle muss verhältnismäßig und erforderlich sein. Die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer aus Art. 1 und 2 GG sowie § 75 Abs. 2 BetrVG sind zu wahren. Arbeitgeber und Betriebsrat sind gemeinsam verpflichtet, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Beschäftigten zu schützen.
Datenschutz: Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gilt der Grundsatz der Datenminimierung. Es dürfen nur die Daten erhoben werden, die für das Arbeitsverhältnis wirklich notwendig sind (§ 26 BDSG, DSGVO). Der Verwendungszweck muss klar festgelegt sein.
Mitbestimmung des Betriebsrats: Der Betriebsrat hat bei Zugangskontrollen ein Mitbestimmungsrecht. Dieses ergibt sich aus zwei Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes:
- § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG – bei Fragen der Ordnung im Betrieb, z. B. Torkontrolle oder Einführung eines Werksausweises
- § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG – beim Einsatz technischer Einrichtungen wie elektronischer Zutrittssysteme oder Videokameras, die das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern überwachen können
Das Mitbestimmungsrecht greift bereits dann, wenn eine Überwachung technisch möglich ist — unabhängig davon, ob der Arbeitgeber sie tatsächlich nutzen will.
Zugangsrecht des Betriebsrats und der Gewerkschaft: Der Betriebsrat darf alle Betriebsbereiche betreten, um seine Überwachungsaufgaben nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu erfüllen — auch ohne konkreten Verdacht und ohne Zustimmung des Arbeitgebers. Auch Gewerkschaftsbeauftragte haben nach § 2 Abs. 2 BetrVG ein Zugangsrecht zum Betrieb. Eine Begleitung oder Beaufsichtigung durch den Werkschutz ist dabei nicht zulässig.