Überwachung der Arbeitnehmer - Zulässigkeit

In Kürze

Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmer nicht unbegrenzt überwachen. Jede Überwachungsmaßnahme muss verhältnismäßig sein, das Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten achten und datenschutzrechtliche Vorgaben einhalten.

Definition

Arbeitgeber haben ein berechtigtes Interesse daran, dass Arbeitnehmer ihre vertraglich geschuldete Leistung erbringen. Daraus folgt ein grundsätzliches Recht zur Kontrolle von Arbeitsabläufen und Verhalten. Dieses Recht ist jedoch rechtlich begrenzt.

Die Zulässigkeit einer Überwachung richtet sich nach drei Ebenen:

  • Individualrechtliche Ebene: Die Interessen des Arbeitgebers müssen gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers (Art. 1 und Art. 2 GG) abgewogen werden. Die Überwachung muss geeignet, erforderlich und angemessen sein.
  • Kollektivrechtliche Ebene: Ist ein Betriebsrat vorhanden, hat dieser ein Mitbestimmungsrecht — bei Verhaltensüberwachung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, bei technischen Überwachungseinrichtungen nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.
  • Datenschutzrechtliche Ebene: Da bei Überwachung meist personenbezogene Daten verarbeitet werden, gelten die Vorgaben der DSGVO sowie des § 26 BDSG.

Das Persönlichkeitsrecht schützt dabei verschiedene Bereiche unterschiedlich stark: Die Intimsphäre (z. B. Gedankenwelt, Sexualbereich) genießt den stärksten Schutz, die Sozialsphäre (z. B. berufliches Verhalten) den schwächsten. Dazwischen liegen die Privatsphäre und die Öffentlichkeitssphäre.

Konkret geschützt sind unter anderem das Recht am eigenen Bild (Videoaufnahmen bedürfen einer Rechtfertigung), das Recht am gesprochenen Wort (heimliches Mithören oder Aufzeichnen ist ohne Einwilligung unzulässig) sowie der Schutz der Privat- und Intimsphäre (z. B. kein Beobachten beim Toilettengang).

Eine heimliche Videoüberwachung ist grundsätzlich unzulässig — es sei denn, es besteht ein konkreter Verdacht auf eine schwere Straftat, mildere Mittel wurden ausgeschöpft und die Maßnahme ist insgesamt verhältnismäßig. Gleiches gilt für den Einsatz von Software zur verdeckten Aufzeichnung von Tastatureingaben.

Hält der Arbeitgeber diese Grenzen nicht ein, hat der betroffene Arbeitnehmer Anspruch auf Unterlassung der Überwachung sowie gegebenenfalls auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Zudem dürfen rechtswidrig gewonnene Daten in einem Gerichtsverfahren nicht verwendet werden (Beweisverwertungsverbot).