In Kürze
Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung bestätigt, dass ein Arbeitgeber seine Beiträge zur Sozialversicherung ordnungsgemäß gezahlt hat. Sie schützt Auftraggeber vor der Haftung für Beitragsschulden ihrer Subunternehmer.
Definition
In bestimmten Branchen haftet ein Auftraggeber (Generalunternehmer) wie ein selbstschuldnerischer Bürge für die Sozial- und Unfallversicherungsbeiträge seiner Subunternehmer. Das bedeutet: Zahlt ein Subunternehmer seine Beiträge nicht, kann die zuständige Einzugsstelle den ausstehenden Betrag direkt beim Generalunternehmer einfordern – ohne vorher alle anderen Möglichkeiten ausschöpfen zu müssen.
Diese sogenannte Nachunternehmerhaftung gilt aktuell im Baugewerbe, in der Fleischindustrie sowie im Kurier-, Express- und Paketdienstbereich (befristet bis 31.12.2025). Sie soll Schwarzarbeit eindämmen und die Solidargemeinschaft der Beitragszahler schützen.
Der Generalunternehmer kann sich von dieser Haftung befreien, indem er eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlegt. Auch im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung ist sie relevant – dort greift die Subsidiärhaftung des Entleihers nach § 28e Abs. 2 SGB IV. Darüber hinaus wird die Bescheinigung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge als Eignungsnachweis verlangt.
Es gibt zwei Arten der Bescheinigung:
- Qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung: Alle Beitragsnachweis- und Zahlungspflichten wurden in den letzten sechs Monaten vollständig und rechtzeitig erfüllt.
- Einfache Unbedenklichkeitsbescheinigung: Aktuell bestehen keine Beitragsrückstände, aber in der Vergangenheit wurden die Pflichten unregelmäßig erfüllt.
Seit dem 1. Januar 2024 beantragen Arbeitgeber die Bescheinigung elektronisch bei der zuständigen Einzugsstelle. Die Einzugsstelle antwortet unverzüglich mit einem digitalen Datensatz, der entweder die Bescheinigung oder eine Ablehnung enthält. Die Beantragung ist einmalig oder im Abonnement möglich – wahlweise monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich. Die rechtliche Grundlage bildet § 108b SGB IV.