Ukraine-Flüchtlinge

In Kürze

Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine haben in Deutschland besondere Rechte beim Aufenthalt und bei der sozialen Absicherung. Seit dem 1. Juni 2022 erhalten sie je nach Situation Bürgergeld oder Sozialhilfe – und damit auch Zugang zur Krankenversicherung.

Definition

Das Aufenthaltsrecht für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine ergibt sich aus einem EU-Ratsbeschluss von März 2022 sowie aus § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Die Aufenthaltserlaubnis gilt rückwirkend ab dem glaubhaft gemachten Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland.

Bis zum 31. Mai 2022 erhielten hilfebedürftige Geflüchtete Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), einschließlich Gesundheitsversorgung. Ab dem 1. Juni 2022 wurden sie in die allgemeinen Sozialsysteme überführt.

Erwerbsfähige Geflüchtete erhalten seitdem Bürgergeld nach dem SGB II (§ 74 SGB II). Damit werden sie automatisch versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V) und in der sozialen Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a SGB XI). Sie haben dasselbe freie Krankenkassenwahlrecht wie andere Bürgergeld-Beziehende.

Nicht erwerbsfähige Geflüchtete erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII (§ 146 SGB XII). Diese Leistungen begründen keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die medizinische Versorgung erfolgt stattdessen über Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel SGB XII, die auftragsweise durch Krankenkassen nach § 264 Abs. 2 SGB V erbracht werden.

Geflüchtete, die nicht hilfebedürftig sind und über eigenes Einkommen oder Vermögen verfügen, können der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig beitreten (§ 417 SGB V). Voraussetzungen dafür sind:

  • Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG oder eine Fiktionsbescheinigung der Ausländerbehörde
  • Keine Hilfebedürftigkeit im Sinne von SGB II oder SGB XII
  • Antragstellung innerhalb von sechs Monaten nach Aufenthaltnahme in Deutschland (Ausschlussfrist)

Der Beitritt muss in Textform erklärt werden (§ 188 Abs. 3 SGB V). Die freiwillige Mitgliedschaft endet automatisch, wenn die betroffene Person dauerhaft in die Ukraine zurückkehrt – ohne dass eine Kündigung erforderlich ist.