Überstunden

Überstunden sind Arbeitsstunden, die ein Arbeitnehmer über seine vertraglich, tariflich oder betrieblich festgelegte regelmäßige Arbeitszeit hinaus leistet. Sie müssen grundsätzlich gesondert vergütet oder durch Freizeit ausgeglichen werden.

In Kürze

Überstunden sind Arbeitsstunden, die ein Arbeitnehmer über seine vertraglich, tariflich oder betrieblich festgelegte regelmäßige Arbeitszeit hinaus leistet. Sie müssen grundsätzlich gesondert vergütet oder durch Freizeit ausgeglichen werden.

Definition

Überstunden bezeichnen Arbeitszeiten, die über die im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festgelegte regelmäßige Arbeitszeit hinausgehen. Voraussetzung ist, dass die zusätzliche Leistung dem Arbeitgeber zuzurechnen ist — weil sie angeordnet, gebilligt, geduldet oder aus objektiver betrieblicher Notwendigkeit erbracht wurde.

Abzugrenzen sind Überstunden vom Begriff Mehrarbeit, der ausschließlich die Überschreitung der gesetzlich zulässigen Höchstarbeitszeit meint (vgl. § 3 Arbeitszeitgesetz).

Grundsätzlich ist ein Arbeitnehmer nicht verpflichtet, Überstunden zu leisten — und hat auch keinen Anspruch darauf, sie zu erbringen. Ausnahmen gelten bei unvorhergesehenen betrieblichen Notfällen (z. B. Maschinenausfall, Brand), wenn die Treuepflicht im Arbeitsverhältnis besondere Solidarität erfordert.

Überstunden sind rechtlich zulässig, wenn eine der folgenden Grundlagen vorliegt:

  • Einzelvereinbarung — auch mündlich oder stillschweigend möglich
  • Arbeitsvertragliche Klausel — muss die maximale Anzahl der Überstunden festlegen
  • Betriebsvereinbarung — mit dem Betriebsrat vereinbart; die Zustimmung des Arbeitnehmers bleibt trotzdem erforderlich
  • Tarifvertragliche Regelung — regelt Voraussetzungen und Höchstgrenzen

Die Anordnung von Überstunden ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) mitbestimmungspflichtig — der Betriebsrat muss also zustimmen, unabhängig davon, wie viele Arbeitnehmer betroffen sind.

Überstunden begründen keinen automatischen Vergütungsanspruch ohne entsprechende Regelung. Liegt eine solche vor, sind Überstunden in der Regel gesondert zu vergüten. Alternativ ist ein Freizeitausgleich möglich, wenn der Arbeitnehmer zustimmt oder Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung dies vorsehen. Eine einseitige Freistellung durch den Arbeitgeber zum Abbau von Überstunden ist grundsätzlich unzulässig.

Überstundenzuschläge gelten als steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn. Im Streitfall muss der Arbeitnehmer darlegen, an welchen Tagen er von wann bis wann gearbeitet hat — ein minutengenauer Tätigkeitsnachweis ist dabei nicht erforderlich.

In der Praxis betreffen Überstunden insbesondere folgende Bereiche:

  • Arbeitszeitorganisation
  • Vergütungs- und Zuschlagsfragen
  • Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

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