In Kürze
Unfallverhütungsvorschriften (UVV) sind verbindliche Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger zum Schutz vor Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und gesundheitlichen Gefahren am Arbeitsplatz. Sie richten sich an Arbeitgeber und Beschäftigte gleichermaßen.
Definition
Unfallverhütungsvorschriften sind sogenanntes autonomes Satzungsrecht der Unfallversicherungsträger — also selbst gesetztes, rechtsverbindliches Regelwerk, das neben staatlichen Gesetzen und Verordnungen gilt. Sie sind ein fester Bestandteil des deutschen Arbeitsschutzrechts.
UVV legen konkret fest, welche organisatorischen, technischen und personenbezogenen Maßnahmen Arbeitgeber treffen müssen — etwa zur sicheren Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsmitteln, zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, zur Ersten Hilfe oder zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten. Auch das Verhalten der Beschäftigten selbst kann durch UVV geregelt werden.
Die Rechtsgrundlage für den Erlass der UVV bilden §§ 15, 20 SGB VII (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch). Danach sind die Unfallversicherungsträger — vor allem die Berufsgenossenschaften — berechtigt und verpflichtet, solche Vorschriften zu erlassen. Bevor eine UVV in Kraft tritt, muss sie vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt werden (§ 15 Abs. 4 SGB VII).
Manche UVV gelten für alle Betriebe und Beschäftigten, andere nur für bestimmte Branchen, Tätigkeiten oder Arbeitsverfahren. Seit 2014 sind die Regelwerke in folgende Kategorien gegliedert:
- DGUV Vorschriften — verbindliche Rechtsnormen
- DGUV Regeln — konkretisieren staatliche Vorschriften und UVV
- DGUV Branchenregeln — branchenspezifische Gesamtübersichten
- DGUV Informationen — praxisnahe Hinweise und Empfehlungen
- DGUV Grundsätze — Maßstäbe für einheitliche Prüfverfahren
Die Einhaltung der UVV wird von Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaften überwacht. Sie können im Einzelfall auch Anordnungen erlassen, um die Vorschriften durchzusetzen. UVV begründen dabei keine individuelle Haftungsfreistellung bei Schadenseintritt.
Im Rahmen der gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie arbeiten Bund, Länder und Unfallversicherungsträger zusammen, um das Vorschriften- und Regelwerk verständlich, überschaubar und aufeinander abgestimmt zu gestalten. Ziel ist ein einheitlich hoher Schutzstandard für alle Beschäftigten.
Wichtig für Betriebsräte: Bei Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und zum Gesundheitsschutz hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). Darüber hinaus können Betriebsrat und Arbeitgeber freiwillig weitergehende Schutzmaßnahmen in einer Betriebsvereinbarung festhalten (§ 88 Nr. 1 BetrVG).