In Kürze
Überstunden sind Arbeitsstunden, die ein Arbeitnehmer über seine vertraglich oder tariflich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus leistet. Sie müssen grundsätzlich gesondert vergütet oder durch Freizeit ausgeglichen werden.
Definition
Überstunden entstehen immer dann, wenn ein Arbeitnehmer mehr arbeitet, als im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag als regelmäßige Arbeitszeit festgelegt ist. Davon zu unterscheiden ist der Begriff Mehrarbeit, der die Überschreitung der gesetzlich zulässigen Höchstarbeitszeit meint.
Grundsätzlich ist ein Arbeitnehmer nicht verpflichtet, Überstunden zu leisten — und hat auch keinen Anspruch darauf, sie zu erbringen. Ausnahmen gelten bei unvorhergesehenen betrieblichen Notfällen (z. B. Maschinenausfall, Brand), wenn die Treuepflicht im Arbeitsverhältnis besondere Solidarität erfordert.
Überstunden sind rechtlich zulässig, wenn eine der folgenden Grundlagen vorliegt:
- Einzelvereinbarung — auch mündlich oder stillschweigend möglich
- Arbeitsvertragliche Klausel — muss die maximale Anzahl der Überstunden festlegen
- Betriebsvereinbarung — mit dem Betriebsrat vereinbart; die Zustimmung des Arbeitnehmers bleibt trotzdem erforderlich
- Tarifvertragliche Regelung — regelt Voraussetzungen und Höchstgrenzen
Die Anordnung von Überstunden ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtig — der Betriebsrat muss also zustimmen, unabhängig davon, wie viele Arbeitnehmer betroffen sind.
Überstunden sind in der Regel gesondert zu vergüten. Alternativ ist ein Freizeitausgleich möglich, wenn der Arbeitnehmer zustimmt oder Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung dies vorsehen. Eine einseitige Freistellung durch den Arbeitgeber zum Abbau von Überstunden ist grundsätzlich unzulässig.
Überstundenzuschläge sind steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn. Im Streitfall muss der Arbeitnehmer darlegen, an welchen Tagen er von wann bis wann gearbeitet hat — ein minutengenauer Tätigkeitsnachweis ist nicht erforderlich.