In Kürze
Für den Arbeitsschutz im Betrieb ist in erster Linie der Arbeitgeber verantwortlich. Daneben gibt es weitere Personen, die gesetzlich oder durch Beauftragung Pflichten im Arbeitsschutz tragen.
Definition
Der Arbeitgeber ist die zentrale verantwortliche Person für die Einhaltung des Arbeitsschutzes. Er muss sicherstellen, dass alle gesetzlichen Vorgaben im Betrieb umgesetzt werden.
Nach § 13 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sind neben dem Arbeitgeber auch weitere Personen verantwortlich:
- Gesetzliche Vertreter des Arbeitgebers, z. B. ein Insolvenzverwalter
- Vertretungsberechtigte Organe juristischer Personen, z. B. Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstand einer AG
- Vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften, z. B. Gesellschafter einer OHG oder Komplementär einer KG
- Leitungspersonen, die mit der Führung eines Unternehmens oder Betriebs beauftragt sind, z. B. Betriebs- oder Dienststellenleiter
- Beauftragte Personen im Arbeitsschutz, z. B. Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt oder Sicherheitsbeauftragter
Der Arbeitgeber kann Arbeitsschutzaufgaben auch an andere Personen übertragen. Das nennt sich Pflichtendelegation. Laut § 13 Abs. 2 ArbSchG muss die beauftragte Person zuverlässig und fachkundig sein, und die Beauftragung muss schriftlich erfolgen. Auch nach einer solchen Delegation bleibt der Arbeitgeber dafür verantwortlich, die beauftragten Personen sorgfältig auszuwählen und zu überwachen.
Wer seine Arbeitsschutzpflichten verletzt, kann rechtliche Konsequenzen tragen. Je nach Art und Schwere des Verstoßes drohen Strafen nach dem Strafrecht, Bußgelder nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht oder Schadensersatzforderungen nach dem Zivilrecht. Ist die verantwortliche Person selbst angestellt, können auch arbeitsrechtliche Folgen wie eine Abmahnung oder Kündigung drohen.