In Kürze
Wenn ein Arbeitgeber eine Betriebsänderung plant, muss er mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan verhandeln. Grundlage dafür sind die §§ 111–113 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG).
Definition
Eine Betriebsänderung liegt vor, wenn der Arbeitgeber wesentliche Einschnitte im Betrieb plant. Nach § 111 Satz 3 BetrVG zählen dazu unter anderem:
- Einschränkung oder Stilllegung des Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile
- Verlegung des Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile
- Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder Betriebsspaltung
- Grundlegende Änderung der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen
- Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden oder Fertigungsverfahren
Liegt eine solche Änderung vor, durchläuft das Verfahren vier Phasen: Der Arbeitgeber informiert den Betriebsrat (Informationsphase), berät mit ihm (Beratungsphase), verhandelt über Interessenausgleich und Sozialplan (Verhandlungsphase) und schließt diese ab oder führt ein Einigungsstellenverfahren durch (Abschlussphase).
Für den Betriebsrat ist frühzeitige Vorbereitung entscheidend. Wer das Thema kennt, erkennt eine Betriebsänderung rechtzeitig, gerät weniger unter Druck und kann bessere Ergebnisse für die Beschäftigten erzielen. Hilfreich sind dabei regelmäßige Schulungen (Anspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG), eine enge Zusammenarbeit mit dem Wirtschaftsausschuss sowie das regelmäßige Befragen des Arbeitgebers — etwa im monatlichen Gespräch nach § 74 Abs. 1 BetrVG.
Der Wirtschaftsausschuss spielt eine besondere Rolle: Er muss nach § 106 Abs. 2 BetrVG rechtzeitig über wirtschaftliche Angelegenheiten informiert werden und gibt dieses Wissen an den Betriebsrat weiter. In Unternehmen mit mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist er nach § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zwingend zu bilden.
Sobald sich eine Betriebsänderung abzeichnet, sollte der Betriebsrat externe Unterstützung hinzuziehen — etwa einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder die Gewerkschaft. Bei der Beauftragung eines Sachverständigen ist § 80 Abs. 3 BetrVG zu beachten: Der Arbeitgeber muss der Kostenübernahme vorab zustimmen. In Unternehmen mit mehr als 300 Beschäftigten gelten nach § 111 Satz 2 BetrVG erleichterte Bedingungen.
Reagiert der Arbeitgeber nicht ausreichend auf Informationsanfragen des Betriebsrats, kann dieser eine Ordnungswidrigkeitenanzeige nach § 121 BetrVG stellen.