Vorstellungskosten

In Kürze

Vorstellungskosten bezeichnen erstattungsfähige Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Bewerbungsgespräch. Sie entstehen vor Abschluss eines Arbeitsvertrages.

Definition

Vorstellungskosten ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Er bezeichnet notwendige Aufwendungen von Bewerbenden im Zusammenhang mit einem konkreten Vorstellungstermin.

Erfasst sind nur Kosten, die objektiv durch die Teilnahme am Auswahlgespräch veranlasst sind. Vorstellungskosten liegen vor, wenn eine Einladung oder Aufforderung durch den potenziellen Arbeitgebenden erfolgt ist.

Voraussetzung ist ein sachlicher Zusammenhang zwischen Aufwendung, Termin und angestrebter Stellenbesetzung. Die Erstattungsfähigkeit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und der Erforderlichkeit der Aufwendungen.

Rechtsgrundlage ist insbesondere:

  • § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei vorvertraglicher Einladung

Vorstellungskosten umfassen regelmäßig Fahrtkosten sowie ausnahmsweise notwendige Übernachtungskosten bei erheblicher Entfernung.

Eine Verpflichtung zur Erstattung besteht nicht bei ausdrücklichem vorherigem Ausschluss der Kostenübernahme.

Vorstellungskosten begründen keinen Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages oder auf Ersatz entgangener Arbeitszeit.

Abzugrenzen sind Vorstellungskosten von:

  • Reisekosten im bestehenden Arbeitsverhältnis

Diese unterliegen anderen rechtlichen Maßstäben.

Die Regelung ist praxisrelevant für die rechtssichere Gestaltung von Bewerbungsverfahren und Einladungsschreiben.