In Kürze
Bei der Vertrauensarbeitszeit bestimmen Arbeitnehmer selbst, wann und wie lange sie arbeiten — im Vordergrund steht das Arbeitsergebnis, nicht die reine Anwesenheitszeit. Das gesetzliche Arbeitszeitrecht gilt dabei trotzdem in vollem Umfang.
Definition
Vertrauensarbeitszeit ist ein flexibles Arbeitszeitmodell, bei dem Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen. Der Arbeitgeber verzichtet auf eine fortlaufende Kontrolle der täglichen Anwesenheitszeit und vertraut darauf, dass die vereinbarte Arbeitszeit auch ohne direkte Überwachung eingehalten wird. Voraussetzung ist eine festgelegte vertragliche Arbeitszeit sowie eine objektiv bestimmbare Aufgaben- oder Zielzuweisung.
Die Leistungserbringung wird anhand erreichter Arbeitsergebnisse beurteilt. Grundlage der arbeitsvertraglichen Pflichten bleibt § 611a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Das Modell hat besondere Bedeutung für Tätigkeiten mit variabler Arbeitsbelastung und begrenzter Präsenzsteuerung.
Abzugrenzen ist Vertrauensarbeitszeit von der Gleitzeit, bei der Arbeitszeiten innerhalb fester Zeitkorridore erfasst werden.
Vorteile und Nachteile
Vorteile des Modells sind unter anderem mehr Flexibilität, eine bessere Vereinbarkeit von Arbeit und Privatleben sowie der Wegfall starrer Zeitvorgaben. Nachteile können sein: die Gefahr der Selbstausbeutung, ständige Erreichbarkeit und mögliche Konflikte im Betrieb durch unterschiedliche Handhabung.
Überstunden und Vergütung
Eine Verpflichtung zur vollständigen Vergütungsfreiheit von Mehrarbeit ist mit Vertrauensarbeitszeit nicht automatisch verbunden. Viele Arbeitsverträge enthalten jedoch Klauseln, wonach Mehrarbeit mit dem Grundgehalt abgegolten ist. Solche Klauseln sind nur wirksam, wenn klar und verständlich geregelt ist, welche Mehrarbeit in welchem Umfang erfasst wird. Wer Überstunden vergütet haben möchte, muss diese im Streitfall selbst nachweisen — was ohne Zeiterfassung schwierig ist.
Gesetzliche Grenzen
Vertrauensarbeitszeit hebt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) nicht aus. Folgende Regeln gelten weiterhin:
- § 3 ArbZG: Höchstarbeitszeit von 10 Stunden täglich und im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich
- § 4 ArbZG: Pflichtpausen von 30 bzw. 45 Minuten je nach Arbeitszeit
- § 5 Abs. 1 ArbZG: Mindestens 11 Stunden Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen
- § 9 Abs. 1 ArbZG: Grundsätzliches Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen
- § 16 Abs. 2 ArbZG: Pflicht des Arbeitgebers, Arbeitszeiten über 8 Stunden täglich aufzuzeichnen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren
Leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG sind vom Arbeitszeitgesetz ausgenommen (§ 18 Abs. 1 ArbZG).
Zeiterfassung
Auch bei Vertrauensarbeitszeit kann nicht vollständig auf Arbeitszeiterfassung verzichtet werden. Das Bundesarbeitsgericht hat 2022 entschieden, dass Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet sind, ein System zur Erfassung der geleisteten Arbeitszeit einzuführen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz, ArbSchG). Wie genau diese Pflicht umzusetzen ist, ist gesetzlich noch nicht abschließend geregelt.
Rolle des Betriebsrats
Der Betriebsrat hat bei der Einführung und Ausgestaltung von Vertrauensarbeitszeit ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). In der Praxis wird dazu häufig eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen. Außerdem kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber Auskunft über die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten verlangen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) — auch wenn im Betrieb Vertrauensarbeitszeit gilt.