Verbindlichkeiten

Verbindlichkeiten sind rechtlich bestehende Schulden eines Unternehmens gegenüber Dritten, die der Höhe und Fälligkeit nach eindeutig feststehen. Sie werden in der Bilanz auf der Passivseite als Fremdkapital ausgewiesen.

In Kürze

Verbindlichkeiten sind rechtlich bestehende Schulden eines Unternehmens gegenüber Dritten, die der Höhe und Fälligkeit nach eindeutig feststehen. Sie werden in der Bilanz auf der Passivseite als Fremdkapital ausgewiesen.

Definition

Verbindlichkeiten bezeichnen rechtlich bestehende Pflichten zur Erbringung bestimmter Leistungen gegenüber einem oder mehreren Gläubigern. Sie können auf Geldleistungen, Sachleistungen oder Dienstleistungen gerichtet sein und setzen ein wirksames Schuldverhältnis voraus, das durch Gesetz oder Vertrag begründet wird.

Verbindlichkeiten liegen vor, wenn Inhalt, Umfang und Zuordnung der geschuldeten Leistung objektiv festgelegt sind — also sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestimmt und rechtlich durchsetzbar. Typische Beispiele sind Schulden gegenüber Banken, offene Rechnungen aus Lieferungen und Leistungen sowie erhaltene Anzahlungen.

Einteilung nach Fristigkeit:

  • Kurzfristige Verbindlichkeiten haben eine Restlaufzeit bis zu einem Jahr und belasten die Liquidität des Unternehmens besonders stark.
  • Mittelfristige Verbindlichkeiten haben eine Restlaufzeit von ein bis fünf Jahren.
  • Langfristige Verbindlichkeiten haben eine Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren.

Von Rückstellungen unterscheiden sich Verbindlichkeiten dadurch, dass Höhe und Fälligkeit bei Verbindlichkeiten klar feststehen — bei Rückstellungen sind beide Punkte noch ungewiss.

Davon zu unterscheiden sind außerdem Eventualverbindlichkeiten — Schulden, die nur unter bestimmten Bedingungen entstehen, etwa Bürgschaften oder Haftungsverhältnisse. Diese werden nicht in der Bilanz selbst, sondern unterhalb der Bilanz vermerkt (§ 251 HGB), da noch keine tatsächliche Belastung eingetreten ist.

Verbindlichkeiten dürfen nicht mit Forderungen verrechnet werden. Handelsrechtlich sind sie mit ihrem Rückzahlungsbetrag zu bewerten (§ 253 Abs. 1 HGB). Die Gliederung in der Bilanz richtet sich nach § 266 HGB.

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