In Kürze
Ein Verbraucher handelt bei Rechtsgeschäften überwiegend zu privaten Zwecken. Die Einordnung entscheidet über besondere gesetzliche Schutzvorschriften.
Definition
Verbraucher ist ein arbeitsrechtlicher Begriff, der die rechtliche Stellung natürlicher Personen beschreibt. Der Verbraucher handelt bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts zu privaten, nicht beruflichen Zwecken.
Diese Einordnung setzt voraus, dass der objektiv verfolgte Zweck keiner gewerblichen Tätigkeit zuzuordnen ist. Maßgeblich ist die überwiegende Zweckrichtung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
Rechtsgrundlage für den Verbraucher ist das Bürgerliche Gesetzbuch, insbesondere:
- § 13 BGB
Die Verbrauchereigenschaft begründet keinen Status als Unternehmer oder sonstigen Marktteilnehmer im Rechtssinne.
Abzugrenzen ist der Verbraucher vom Unternehmer, der bei Vertragsschluss berufliche Zwecke verfolgt.
Die Einordnung ist praxisrelevant für die Anwendbarkeit besonderer Schutzvorschriften im Vertrags- und Arbeitsumfeld.
Entscheidend ist eine objektive Betrachtung anhand der äußeren Umstände des konkreten Rechtsgeschäfts. Subjektive Vorstellungen sind nur bei eindeutiger Erkennbarkeit rechtlich relevant.