Verbesserungsvorschlagsprämien

In Kürze

Wer im Betrieb einen Verbesserungsvorschlag einreicht und dafür eine Prämie erhält, muss darauf Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Die Prämie gilt als reguläres Arbeitsentgelt.

Definition

Eine Verbesserungsvorschlagsprämie ist eine Vergütung, die Arbeitnehmer erhalten, wenn sie einen anerkannten Vorschlag zur Verbesserung von Abläufen oder Produkten im Betrieb einreichen. Diese Prämie ist in voller Höhe steuer- und sozialversicherungspflichtig und wird als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt behandelt.

Die Beitragspflicht gilt auch dann, wenn die Prämie nicht direkt vom eigenen Arbeitgeber, sondern von einem Dritten gezahlt wird — zum Beispiel von einem Hersteller über den Arbeitgeber. Die Herkunft des Geldes ändert nichts an der Entgelteigenschaft.

Wird die Prämie nicht als Geld, sondern als Sachbezug gewährt, ist grundsätzlich der geldwerte Vorteil für die Beitragsberechnung maßgeblich. Eine vereinfachte Berechnung über den Durchschnittswert pauschal versteuerter Sachzuwendungen ist möglich, wenn der Wert der Sachprämie 80,00 Euro nicht übersteigt und der Arbeitgeber den Arbeitnehmeranteil am Sozialversicherungsbeitrag übernimmt (§ 3 Abs. 3 SvEV).

Trotz der Beitragspflicht in der Sozialversicherung wird die Verbesserungsvorschlagsprämie nicht bei der Berechnung der Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) berücksichtigt. Das betrifft den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung und Mutterschaft.