In Kürze
Vollmacht bezeichnet die rechtsgeschäftlich erteilte Befugnis zur Vertretung einer anderen Person. Sie ermöglicht wirksames Handeln gegenüber Dritten im fremden Namen.
Definition
Vollmacht ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Sie bezeichnet die durch ein einseitiges Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht zur Vornahme rechtsgeschäftlicher Handlungen.
Vollmacht liegt vor, wenn eine Person eine andere rechtsverbindlich zur Vertretung gegenüber Dritten ermächtigt. Voraussetzung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung des Vollmachtgebers mit festgelegtem Umfang der Vertretungsmacht.
Rechtsgrundlagen können insbesondere sein:
- § 166 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Vollmacht wirkt grundsätzlich unabhängig vom zugrunde liegenden Innenverhältnis zwischen den beteiligten Personen. Sie begründet keine Verpflichtung zur Ausübung der Vertretungsmacht und keinen Anspruch auf Tätigwerden.
Abzugrenzen ist Vollmacht vom zugrunde liegenden Auftrag oder Arbeitsverhältnis, das die interne Rechtsbeziehung regelt.
In der Praxis ist Vollmacht insbesondere für arbeitsteilige Entscheidungs- und Vertretungsstrukturen von Bedeutung.