Vorsorge - Allgemeines

In Kürze

Arbeitsmedizinische Vorsorge ist eine gesetzlich geregelte Präventionsmaßnahme im Betrieb. Sie dient dazu, arbeitsbedingte Gesundheitsschäden frühzeitig zu erkennen und Beschäftigte individuell zu beraten.

Definition

Arbeitsmedizinische Vorsorge umfasst ärztliche Beratungsgespräche, körperliche oder klinische Untersuchungen sowie die Auswertung von Erkenntnissen für den Arbeitsschutz im Betrieb. Grundlage sind § 11 ArbSchG und die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV).

Die Vorsorge dient insbesondere der Beurteilung von Wechselwirkungen zwischen Arbeit und Gesundheit, der Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen sowie der Feststellung erhöhter gesundheitlicher Gefährdungen bei bestimmten Tätigkeiten. Sie ist ausdrücklich kein Eignungsnachweis für berufliche Anforderungen.

Es gibt drei Arten der arbeitsmedizinischen Vorsorge:

  • Pflichtvorsorge: Muss der Arbeitgeber bei besonders gefährdenden Tätigkeiten veranlassen.
  • Angebotsvorsorge: Muss der Arbeitgeber bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten anbieten.
  • Wunschvorsorge: Können Beschäftigte verlangen, wenn ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann.

Je nach Zeitpunkt unterscheidet man außerdem zwischen Erstuntersuchungen (vor Aufnahme einer Tätigkeit), Nachuntersuchungen (während oder bei Beendigung einer Tätigkeit) und nachgehenden Untersuchungen (nach Beendigung bestimmter Tätigkeiten, bei denen Gesundheitsschäden erst nach langer Zeit auftreten können).

Vorsorgeuntersuchungen finden gemäß § 3 Abs. 3 ArbMedVV grundsätzlich während der Arbeitszeit statt. Der Arbeitgeber muss einen Arzt mit der Fachbezeichnung Arbeitsmedizin oder der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin beauftragen. Nach der Untersuchung erhalten Beschäftigte eine schriftliche Bescheinigung mit dem Untersuchungsergebnis und einer ärztlichen Beurteilung.