In Kürze
Versicherungspflicht bedeutet: Bestimmte Personengruppen sind automatisch kraft Gesetzes in der Sozialversicherung versichert — ohne dass sie selbst aktiv werden müssen.
Definition
Der größte Teil der Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind sogenannte Pflichtversicherte. Dazu gehören unter anderem Arbeitnehmer, Auszubildende, Praktikanten, Rentner, Studenten, selbstständige Landwirte und Künstler sowie Bezieher von Arbeitslosengeld, Bürgergeld oder vergleichbaren Leistungen.
Sobald die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, tritt die Versicherungspflicht automatisch ein — die Mitgliedschaft beginnt um 0:00 Uhr des entsprechenden Tages. Die Anmeldung durch den Arbeitgeber hat nur formelle Bedeutung; der volle Versicherungsschutz gilt vom ersten Tag an.
Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist, ist grundsätzlich auch in der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig — unabhängig von der Höhe des Einkommens.
Beginnt eine Beschäftigung, ist der Arbeitnehmer aber zunächst freigestellt oder erkrankt, gelten besondere Regelungen für den Beginn der Mitgliedschaft:
- Freistellung zu Beginn (§ 7 Abs. 1a SGB IV): Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag, an dem das entgeltliche Beschäftigungsverhältnis vereinbarungsgemäß startet.
- Erkrankung vor Arbeitsaufnahme: Die Versicherungspflicht beginnt mit dem ersten Tag, für den Arbeitsentgelt gezahlt wird — vorausgesetzt, ein Entgeltanspruch besteht. Gleiches gilt nach § 49 Abs. 1 SGB XI für die Pflegeversicherung.