In Kürze
Vorgesetzter bezeichnet eine hierarchisch übergeordnete Person mit Weisungsbefugnis. Die Stellung ergibt sich aus der betrieblichen Organisation.
Definition
Vorgesetzter ist ein arbeitsrechtlicher Begriff für eine hierarchisch übergeordnete, weisungsbefugte Person. Der Vorgesetzte übt das Direktionsrecht aus und steuert die Arbeitsleistung innerhalb zugewiesener organisatorischer Zuständigkeiten.
Die Stellung ist gegeben, wenn Weisungsbefugnis hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit oder Ort der Arbeit festgelegt ist. Die Einordnung setzt eine organisatorische Eingliederung der Beschäftigten in eine betriebliche Hierarchie voraus.
Rechtsgrundlage des Weisungsrechts ist:
- § 106 Gewerbeordnung (GewO) innerhalb arbeitsvertraglicher Grenzen
Der Vorgesetzte handelt nicht notwendig als Arbeitgeber, sondern regelmäßig als dessen funktionaler Repräsentant. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Bestellung besteht nicht und folgt allein aus der betrieblichen Organisation.
Abzugrenzen ist der Vorgesetzte vom Arbeitgeber, der Träger der arbeitsrechtlichen Pflichten bleibt.
In der Praxis bestimmt die Rolle Zuständigkeiten für Führung, Kontrolle, Personalprozesse und betriebliche Kommunikation. Die Ausübung unterliegt Mitbestimmungsrechten sowie dem allgemeinen Gleichbehandlungs- und Maßregelungsverbot.