In Kürze
Droht eine Pflegebedürftigkeit oder droht sie sich zu verschlimmern, kann die Pflegekasse sofort medizinische Rehabilitationsleistungen bereitstellen — auch wenn eigentlich ein anderer Träger zuständig wäre.
Definition
Nach § 32 SGB XI sind Pflegekassen verpflichtet, vorläufige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu erbringen, wenn zwei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: Es muss eine unmittelbar drohende Pflegebedürftigkeit abgewendet, gemindert oder eine Verschlimmerung verhütet werden — und der eigentlich zuständige Leistungsträger kann die notwendigen Leistungen nicht rechtzeitig sicherstellen.
Stellt die Pflegekasse fest, dass Rehabilitation notwendig ist — etwa durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes —, informiert sie unverzüglich den Versicherten. Mit dessen Einwilligung werden auch der behandelnde Arzt, Angehörige, Vertrauenspersonen oder Pflegeeinrichtungen informiert. Außerdem leitet die Pflegekasse die Mitteilung an den zuständigen Rehabilitationsträger weiter, was gleichzeitig als Antragstellung nach § 14 SGB IX gilt.
Die Pflegekasse prüft anschließend, ob der zuständige Rehabilitationsträger spätestens vier Wochen nach Antragstellung Leistungen bereitgestellt hat. Ist das nicht der Fall, stellt die Pflegekasse die Rehabilitationsleistungen selbst zur Verfügung.
Die Kosten, die die Pflegekasse dabei übernimmt, kann sie sich vom eigentlich zuständigen Träger erstatten lassen. Die rechtliche Grundlage dafür ist § 102 SGB X.
Der Versicherte wird von der Pflegekasse außerdem auf seine Eigenverantwortung und Mitwirkungspflicht hingewiesen — denn aktive Mitarbeit ist ein wichtiger Bestandteil jeder Rehabilitation.