In Kürze
Der Vorstand ist das gesetzlich vorgeschriebene Leitungsorgan einer Aktiengesellschaft, eines Vereins oder einer Genossenschaft. Er führt die Geschäfte und vertritt die Organisation nach außen.
Definition
Der Vorstand leitet ein Unternehmen eigenverantwortlich und vertritt es gegenüber Dritten. Seine Rechte und Pflichten sind für Aktiengesellschaften in den §§ 76–94 Aktiengesetz (AktG) geregelt.
Bei einer Aktiengesellschaft wird der Vorstand vom Aufsichtsrat für maximal fünf Jahre bestellt. Eine Wiederbestellung ist möglich. Vorstandsmitglieder dürfen nicht gleichzeitig dem Aufsichtsrat angehören (§ 105 AktG). Weisungen der Hauptversammlung oder des Aufsichtsrats binden den Vorstand grundsätzlich nicht.
Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, gilt in der Regel Gesamtgeschäftsführungs- und Gesamtvertretungsbefugnis — alle Mitglieder handeln gemeinsam. Verfügt eine AG über mehr als 3 Millionen Euro Grundkapital, muss der Vorstand aus mindestens zwei Personen bestehen, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
Unterliegt eine Aktiengesellschaft der Mitbestimmung, muss nach § 33 Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) ein Arbeitsdirektor als gleichberechtigtes Vorstandsmitglied bestellt werden.
Zu den wichtigsten Pflichten des Vorstands gehören:
- Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung
- Regelmäßige Unterrichtung des Aufsichtsrats
- Vorlage von Jahresabschluss und Lagebericht
- Einhaltung eines Wettbewerbsverbots
- Besondere Handlungspflichten in Krisensituationen, etwa bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit
Die Vergütung kann aus einem festen Gehalt und einer gewinnabhängigen Beteiligung (Tantieme) bestehen. Nach Ablauf der Amtszeit wird der Vorstand auf der Hauptversammlung entlastet — das bedeutet sowohl die Billigung seiner Amtsführung als auch die rechtliche Freistellung von erkennbaren Ersatzansprüchen.
In Vereinen und Genossenschaften gelten Besonderheiten: Vorstandsmitglieder müssen dort zugleich Vereinsmitglied beziehungsweise Genosse sein.