Vorsorge - Wunschvorsorge

In Kürze

Die Wunschvorsorge gibt Beschäftigten das Recht, auf eigenen Wunsch eine arbeitsmedizinische Vorsorge zu erhalten — wenn bei ihrer Tätigkeit ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann.

Definition

Wunschvorsorge ist eine Form der arbeitsmedizinischen Vorsorge, die Beschäftigte aktiv einfordern können. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese zu ermöglichen — vorausgesetzt, die ausgeübte Tätigkeit birgt ein mögliches Gesundheitsrisiko.

Ein typisches Beispiel ist Nacht- oder Wechselschichtarbeit, bei der gesundheitliche Auswirkungen nicht vollständig ausgeschlossen werden können.

Die Wunschvorsorge kann auch Schutzimpfungen umfassen, wenn das Infektionsrisiko durch die Tätigkeit im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist. In bestimmten Branchen — etwa Gartenbau, Forstwirtschaft oder Landwirtschaft — müssen Arbeitgeber dann auch die Kosten einer solchen Impfung übernehmen.

Der Anspruch gilt nicht, wenn aufgrund der Gefährdungsbeurteilung und der getroffenen Schutzmaßnahmen kein Gesundheitsschaden zu erwarten ist.

Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen sind:

  • § 11 ArbSchG — Grundrecht auf arbeitsmedizinische Untersuchung auf Wunsch des Beschäftigten
  • § 2 Abs. 5 ArbMedVV — Definition der Wunschvorsorge
  • § 5a ArbMedVV — Pflicht des Arbeitgebers zur regelmäßigen Ermöglichung der Wunschvorsorge
  • § 6 Abs. 2 S. 3 ArbMedVV — Wunschvorsorge bei erhöhtem tätigkeitsbedingtem Infektionsrisiko

Die Wunschvorsorge ersetzt nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- und Angebotsuntersuchungen nach der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung — diese bleiben davon unberührt.